Dienstleistung

Neufeststellung einer Behinderung beantragen

Unter bestimmten Umständen können Sie beantragen, dass Ihre Behinderung neu festgestellt wird.

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zuständige Stelle

das Versorgungsamt beim Landratsamt, in dessen Landkreis Sie Ihren Hauptwohnsitz haben

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Voraussetzungen

Ihre bereits festgestellte Behinderung hat sich verschlimmert oder zu Ihrer bereits bestehenden Behinderung ist ein neues Leiden hinzugekommen.

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Verfahrensablauf

Sie müssen die Neufeststellung der Behinderung schriftlich oder persönlich bei dem für Sie zuständigen Versorgungsamt beantragen. Das Formular erhalten Sie dort oder im Internet. Dort können Sie auch eine Ausfüllhilfe und ein Merkblatt herunterladen.

Tipp: Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus. Das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt helfen Ihnen bei der Antragstellung. Treten nach Antragstellung besondere Umstände (beispielsweise Kündigung) ein, sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.

Das Amt wertet die von Ihnen vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus, zieht bei Bedarf auch weitere Befunde von Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten bei, wenn Sie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im Antragsformular unterschrieben haben.

Danach erhalten Sie vom Landratsamt einen Neufeststellungsbescheid - auch, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält

  • die einzelnen Behinderungen,
  • den Grad der Behinderung (GdB) und
  • die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen).
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Erforderliche Unterlagen

Wichtiger Hinweis:

Änderung des Verfahrens bei der Durchführung des Schwerbehindertenrechts ab 1.10.2005:

Der Landkreis Rottweil möchte im Bereich des Schwerbe­hindertenrechts die Ver­­waltungs­­­abläufe einfacher und schneller gestalten. Bitten Sie deshalb Ihren Arzt um Kopien von Unterlagen, welche die geltend gemachten Behinderungen betreffen (aktuelle technische Befunde, Krankenhaus-, Kur- und Fach­arztberichte etc.). Fügen Sie diese in Fotokopie (bitte keine Originale) Ihrem Antrag bei.

Die niedergelassenen Ärzte im Landkreis wurden über dieses neue Verfahren informiert.

Durch ihre Mitwirkung tragen Sie in erheblichem Umfang zu einer Beschleunigung der Bearbeitungszeit ohne Qualitätsverlust für den Bürger bei. Gleichzeitig können mit Ihrer Unterstützung die Kosten des Verfahrens reduziert werden.

Sofern beim Arzt Fotokopierkosten anfallen, sollten diese dort bezahlt werden. Diese werden später bei Vorlage des Nachweises vom Landratsamt erstattet (§ 7 Abs. 2 JVEG).

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

keine

Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

  • § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
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Zugehörigkeit zu