Unter bestimmten Umständen können Sie beantragen, dass Ihre Behinderung neu festgestellt wird.
das Versorgungsamt beim Landratsamt, in dessen Landkreis Sie Ihren Hauptwohnsitz haben
Ihre bereits festgestellte Behinderung hat sich verschlimmert oder zu Ihrer bereits bestehenden Behinderung ist ein neues Leiden hinzugekommen.
Sie müssen die Neufeststellung der Behinderung schriftlich oder persönlich bei dem für Sie zuständigen Versorgungsamt beantragen. Das Formular erhalten Sie dort oder im Internet. Dort können Sie auch eine Ausfüllhilfe und ein Merkblatt herunterladen.
Tipp: Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus. Das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt helfen Ihnen bei der Antragstellung. Treten nach Antragstellung besondere Umstände (beispielsweise Kündigung) ein, sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.
Das Amt wertet die von Ihnen vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus, zieht bei Bedarf auch weitere Befunde von Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten bei, wenn Sie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im Antragsformular unterschrieben haben.
Danach erhalten Sie vom Landratsamt einen Neufeststellungsbescheid - auch, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält
Wichtiger Hinweis:
Änderung des Verfahrens bei der Durchführung des Schwerbehindertenrechts ab 1.10.2005:
Der Landkreis Rottweil möchte im Bereich des Schwerbehindertenrechts die Verwaltungsabläufe einfacher und schneller gestalten. Bitten Sie deshalb Ihren Arzt um Kopien von Unterlagen, welche die geltend gemachten Behinderungen betreffen (aktuelle technische Befunde, Krankenhaus-, Kur- und Facharztberichte etc.). Fügen Sie diese in Fotokopie (bitte keine Originale) Ihrem Antrag bei.
Die niedergelassenen Ärzte im Landkreis wurden über dieses neue Verfahren informiert.
Durch ihre Mitwirkung tragen Sie in erheblichem Umfang zu einer Beschleunigung der Bearbeitungszeit ohne Qualitätsverlust für den Bürger bei. Gleichzeitig können mit Ihrer Unterstützung die Kosten des Verfahrens reduziert werden.
Sofern beim Arzt Fotokopierkosten anfallen, sollten diese dort bezahlt werden. Diese werden später bei Vorlage des Nachweises vom Landratsamt erstattet (§ 7 Abs. 2 JVEG).
keine
keine
Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.
keine
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)