Eingliederungshilfe 

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Menschen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere in der Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderungen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und deren volle, wirksame gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern. Menschen mit Behinderung sollen befähigt werden, ihre Lebensplanung und Lebensführung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen können.

Gesamtplan

Die Gesamt- /Teilhabeplanung bei Volljährigen erfolgt durch das Team Teilhabemanagement, das zum Kreissozialamt gehört.

Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens wird der persönliche Unterstützungsbedarf ermittelt. Im persönlichen Gespräch werden auch die Leistungen festgelegt. Dies unter Berücksichtigung der persönlichen Lebenssituation des Menschen mit Behinderung und seiner Wünsche.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht. Es besteht die Möglichkeit die Leistungen der Eingliederungshilfe auch in Form eines Persönlichen Budgets in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der Gesamt- /Teilhabeplanung wird über das Persönliche Budget beraten.

Für die Gesamt-/Teilhabeplanung bei Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Jugend- und Versorgungsamtes zuständig.

Einen Überblick über wichtige Leistungen der Eingliederungshilfe geben die nachfolgenden Richtlinien:

Richtlinien für die Förderung fachlich betreuter Wohnformen für erwachsene behinderte Menschen

Richtlinien für die Durchführung des Begleiteten Wohnens für erwachsene behinderte Menschen in Familien

Richtlinien für die Durchführung des Persönlichen Budgets in der Eingliederungshilfe und in der Hilfe zur Pflege

Formulare:

Eingliederungshilfe_Antrag_mit_Einkommen_und_Vermögen

Eingliederungshilfe_Antrag_ohne_Einkommen_und_Vermögen

Eingliederungshilfe_Formblatt_HB-A

Eingliederungshilfe_Kurzantrag_mit_Einkommen_und_Vermögen

Eingliederungshilfe_Kurzantrag_ohne_Einkommen_und_Vermögen


Zuständigkeit:

Eingliederungshilfe
A - Big + Glb - Go

0741 244-233

Bih - En 0741 244-8151
Gp - Ho + Flb - Fr 0741 244-8210
Hp - Kra + Fs - Ga 0741 244-764
Krb - Mas 0741 244-8293
Mat - O + Geo - Gla 0741 244-477
P - Ra + Gb - Gen 0741 244-8224
Rb - Schi + Eo - Fed 0741 244-462
Schj - Sei + Fit - Fla

0741 244-8328

Sej - Vol + Fim - Fis 0741 244-489
Vom - Z + Fee - Fil 0741 244-979

Teilhabemanagement

A - Bor            0741 244-972
Bos - Fet 0741 244-294
Feu - Har 0741 244-8267
Has - Kin 0741 244-8269
Kio - Kur 0741 244-408
Kus - Ma 0741 244-8350
Mb - P 0741 244-8268
Q - Schl 0741 244-8343
Schm - Ta 0741 244-8226
Tb - Z 0741 244-8649

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung

Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche umfassen die Frühförderung, teilstationäre Hilfen im Förderkindergarten und integrative Hilfen  (pädagogische und/oder begleitende Hilfe) im Kindergarten. Zur angemessenen Schulbildung gehören die teilstationäre Hilfe in Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) oder die Schulbegleitung in einer Regelschule.

Teilstationäre und integrative Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche sind einkommens- und vermögensunabhängig.

Eingliederungshilfe ist nachrangig zu gewähren. Das bedeutet, alle vorrangigen Ansprüche (Logopädie, Ergotherapie) müssen bereits gegenüber der Krankenkasse ausgeschöpft sein.

Formulare

Eingliederungshilfe_Antrag_Kinder

Formblatt_HB-A

Einwilligungserklärung_Datenerhebung


Zuständigkeit

A - B 0741 244-8224
C - G 0741 244-462
H - P 0741 244-8328
Q - S 0741 244-8360
T - Z 0741 244-979

Rechtsgrundlage

Teil 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX Eingliederungshilferecht.

Kinder und Jugendliche, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Die wesentliche Behinderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann durch das Gesundheitsamt oder durch einen Facharzt geprüft werden.

Weitere Hinweise

Sollte es sich bei Kindern und Jugendlichen um eine rein seelische Behinderung handeln, ist nach §35a SGB VIII das Jugendamt sachlich zuständig.

Für die Gewährung einer Schulbegleitung ist ein Gesamtplan notwendig. Beim Landkreis Rottweil wird dieser, bei Kinder und Jugendlichen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugend- und Versorgungsamtes, in Zusammenarbeit mit den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in der Eingliederungshilfe erstellt.

Bei Sondereinrichtungen (Kindergarten und Schule) ist zusätzlich das Schulamt zu beteiligen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Frühberatungsstellen im Landkreis.

Erkundigen Sie sich am besten schon vor Antragsstellung bei Ihrer Ansprechpartnerin welche Unterlagen (Entwicklungsbericht, SPZ-Bericht) vorzulegen sind.

Gerne für Sie da

Kontakt zum Team Eingliederungshilfe