Streuobstwiesen ab einer Größe von 1500 qm zählen seit 2022 zu den bundesweit gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatschG. Zur Anlage und Erhalt dieser besonders artenreichen Lebensräume können Fördergelder beantragt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Landesprogramm Förderprogramm zum Schnitt von Streuobstbäumen (Förderung Baumschnitt)
Landschaftspflegerichtlinie (LPR)
Wenn Sie sich für eine Förderung nach der Landschaftspflegerichtlinie (LPR) interessieren, kontaktieren Sie gerne den LEV oder die Kreisfachberatungsstelle für Obst- und Gartenbau.
Bitte Beachten, dass eine Förderung immer eine Begutachtung der Gegebenheiten vor Ort voraussetzt.
Wenn Sie sich für eine Förderung interessieren, kontaktieren Sie gerne den LEV oder die Kreisfachberatungs-Stelle für Obst- und Gartenbau. Wir beraten Sie ob und welche Förderung möglich ist und erläutern Ihnen das Antragsverfahren.
Stellen Sie einen LPR-Förderantrag bis zum 1.11. des Jahres beim LEV oder der unteren Naturschutzbehörde.
Die Fördersätze sind unterschiedlich je nach Maßnahme, in der Regel:
Bei der Neupflanzung von Streuobstbäumen kann es zum Zielkonflikt mit artenreichen FFH-Mähwiesen oder Magerrasen geben. Diese sind selbst geschützte Biotope und von einer Baumbepflanzung ist vorrangig abzusehen (Magerrasen) oder nur mit Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde und unter bestimmten Bedingungen möglich (FFH-Mähwiesen).