Streuobstförderung

Streuobstwiesen ab einer Größe von 1500 qm zählen seit 2022 zu den bundesweit gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatschG. Zur Anlage und Erhalt dieser besonders artenreichen Lebensräume können Fördergelder beantragt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Landesprogramm Förderprogramm zum Schnitt von Streuobstbäumen (Förderung Baumschnitt)

  • Förderung des Baumschnittes für eine Förderperiode von 5 Jahren, ab 100 Bäumen (Sammelanträge möglich), nächste Förderperiode ab 2025.

Landschaftspflegerichtlinie (LPR)

  • Sowohl die Neupflanzung (Pflanzmaterial), die Wieder-Instandsetzung einer aufgegebenen Streuobstwiese wie auch der Baumschnitt können unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Wenn Sie sich für eine Förderung nach der Landschaftspflegerichtlinie (LPR) interessieren, kontaktieren Sie gerne den LEV oder die Kreisfachberatungsstelle für Obst- und Gartenbau.

Streuobstwiese

Landschaftserhaltungsverband Landkreis Rottweil e.V.

Telefon:
Fax:
0741 244949
E-Mail: