Schweine

Allgemeine Informationen:

Schweinehalter müssen die Tierhaltung grundsätzlich registrieren. Dies erfolgt über den Tierhalterantrag.
Vollständig und gut leserlich auszufüllen sind die Seiten 1, 2, 4, und 7.
Falls es für den Standort der Tierhaltung keine Postadresse gibt, tragen Sie bitte unbedingt eine Flurstücksnummer mit PLZ und Ort ein. Hier finden Sie eine Beschreibung wie Sie die Flurstücksnummer herausfinden können.

Zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres ist der aktuelle Bestand bis spätestens zum 15.1. zu melden. Dies erfolgt über HI-Tier mithilfe Ihrer erteilten Registriernummer.
Wenn Sie ein Schwein übernehmen, muss dies zwingend mit einer Ohrmarke gekennzeichnet sein. Verliert es die Ohrmarke muss es nachgekennzeichnet oder vor der Schlachtung mittels Schlagstempel versehen werden. Die Ohrmarken erhalten Sie beim LKV BW.
Das Schwein muss beim Verbringen von einem sogenannten Begleitpapier begleitet werden.
Schweine Begleitpapier

Wenn Schweine übernommen werden, ist innerhalb von 7 Tagen eine sogenannte Übernahmeldung in HI-Tier zu tätigen. Dabei ist die Herkunft der Schweine mit Registriernummer anzugeben, die Anzahl der übernommenen Schweine und das Datum der Übernahme. Abgangsmeldungen sind ebenfalls zu tätigen. Info HIT Meldungen

In einem Bestandsregister werden Zu- und Abgänge eingetragen. Im Seuchenfall muss nachvollzogen werden, woher die Schweine stammen und wohin sie verbracht wurden. Die Eintragungen müssen entweder mithilfe der Registriernummer oder mit Namen und vollständiger Adresse erfolgen.
Schweine Bestandsregister

Zusätzlich sind alle Schweine bei der Tierseuchenkasse zu melden.

Sollten die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken (auch Mast für den Eigenbedarf / Hausschlachtung) gehalten werden gelten die Vorgaben der SchweinehaltungshygieneVO.
Hiernach sind Auslaufhaltungen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Für den Betrieb einer Freilandhaltung ist eine Genehmigung mit besonderen seuchenrechtlichen Vorgaben erforderlich. Sollten Sie eine Haltung mit Auslauf oder eine Haltung im Freien beabsichtigen, setzen Sie sich bitte vorab mit uns in Verbindung.
Grundsätzlich benötigen Sie einen Tierarzt, der über ein besonderes Fachwissen nach SchweinehaltungshygieneVO verfügt. Lassen Sie sich den Nachweis einer solchen Schulung unbedingt vorlegen.
Mindestens 2mal jährlich muss der Bestand von diesem Tierarzt überprüft werden. Den Nachweis über diese Überprüfung müssen Sie auf Verlangen vorlegen.
Zusätzlich besteht die Verpflichtung Verluste unmittelbar zu dokumentieren. Nach TierschutznutztierhaltungsVO ist außerdem eine Dokumentation über die mögliche Ursache von Verlusten erforderlich.

Bei der Haltung von Zuchtsauen muss zusätzlich die Zahl der lebend geborenen Ferkel, der tot geborenen Ferkel und der aufgezogenen Ferkel dokumentiert werden. Außerdem ist es erforderlich den Zeitpunkt der Belegung und bei Natursprung den Eber festzuhalten. Desweiteren müssen Umrauschen und Aborte dokumentiert werden.
Zuchtbetriebe müssen die Ferkel beim Absetzen mit Bestandsohrmarken kennzeichnen. Dann werden die Ferkel auch ins Bestandsregister eingetragen.

Tiergesundheit:

Gibt es im Bestand Auffälligkeiten wie vermehrt fieberhafte Erkrankungen, Verluste, Kümmern, Aborte oder Umrauschen oder bleibt eine antimikrobielle Therapie zweimalig erfolglos, muss zwingend das Vorliegen von Klassischer oder Afrikanischer Schweinepest ausgeschlossen werden. Informieren Sie sofort Ihren bestandsbetreuenden Tierarzt und bei einem Seuchenverdacht das Veterinäramt.
Je nach Betriebsgröße und Haltungsart sind weitere Vorgaben einzuhalten. Eine Übersicht gibt folgende Grafik:
Poster Schutz vor Tierseuchen im Stall

Afrikanische Schweinepest (ASP):

Die Afrikanische Schweinepest ist eine infektiöse Erkrankung, die bei Haus und Wildschweinen auftritt. Für den Menschen oder andere Tierarten ist sie ungefährlich. Betroffene Schweine verenden in der Regel innerhalb einer Woche. Daneben sind die wirtschaftlichen Folgen eines Seuchenausbruchs verheerend.

Am 10. September 2021 ist die ASP erstmals bei einem Wildschwein in Deutschland nachgewiesen worden. Aktuell gibt es die ersten Ausbrüche in Hausschweinebeständen.

Nachfolgend sind wichtige Informationen für die betroffenen Personenkreise zusammengestellt.
Arbeitsunterlagen des MLR über die Bekämpfungsmaßnahmen:
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/tierschutz-tiergesundheit/tiergesundheit/tierkrankheiten-tierseuchen-zoonosen/afrikanische-schweinepest/bekaempfung-bei-ausbruch/

Hier finden Sie weitere Informationen zur ASP:

2023_03_22_Auslaufhaltung von Schweinen

2022_07_20 Information an Schweinehalter - kostenlose Biosicherheitsberatung in der Schweinehaltung

2022_07_20 kostenlose Biosicherheitsberatung in der Schweinehaltung - ASP-Prävention

ASP-Broschüre MLR

ASP-Biosicherheit Landwirte

ASP-Ausbruch Entschädigungsleistungen

ASP-Krankheitszeichen

ASP-Maßnahmen Wildschwein

ASP-Maßnahmen Hausschwein

Salmonellose:

Ab einer Betriebsgröße von 50 Mastschweinen gilt zusätzlich die Schweine-Salmonellen-Verordnung. Hiernach müssen nach einem Stichprobenschlüssel entweder im Endmastbetrieb oder am Schlachthof Proben auf Salmonellen untersucht werden. Die Ergebnisse müssen vom Tierhalter ausgewertet werden. Je nach Anteil positiver Proben und damit verbundener Kategorisierung müssen vom Tierhalter Maßnahmen ergriffen werden, um das Vorkommen der Erreger zu reduzieren.

Tierschutz:

Die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen für gewerbliche Tierhaltungen sind in der TierschutznutztierhaltungsVO geregelt.

Artgerechte Haltung von Minipigs:
Minipigs