Hygienische Überwachung von Einrichtungen

Der hygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt unterliegen:

  • Gemeinschaftseinrichtungen, Heime und Medizinische Einrichtungen. Dazu gehören Kindergärten, Schulen, Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser, Rehakliniken und Arztpraxen. In Hygieneplänen werden innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgelegt.
  • Einrichtungen, auch gewerblich, bei denen Krankheitserreger durch Blut übertragen werden können (z.B. Tattoo- und Piercingstudios, Nagelstudios, Fußpflegepraxen, Friseure etc.)
  • Öffentlich zugängliche Kinderspielplätze

Das Gesundheitsamt ist Ansprechpartner für alle Fragen der Infektionshygiene. Auf Anforderung bieten wir Beratung bei der Erstellung von Hygieneplänen an. Die Hygienepläne sind verbindlich vorgeschrieben (§ 23, 36 Infektionsschutzgesetz).

Weiterführende Informationen und Literatur beim Robert-Koch-Institut in Berlin.

Für die Beratungstätigkeit fallen keine Gebühren an.

Übersicht der Einrichtungsarten

Hygiene in Kindertageseinrichtungen

In pädagogischen Einrichtung treten immer wieder Fragen zu den Themen Infektionsschutz und Hygiene auf.

Das Landesgesundheitsamt (LGA) Baden- Württemberg hat hierzu einen umfassenden Hygieneleitfaden mit vielen nützlichen Informationen und praktischen Beispielen, wie z.B. einem Musterhygieneplan verfasst. Diesen finden Sie hier verlinkt:

Hygiene in der Kindertagesbetreuung LGA Baden-Württemberg

Heilpratikerwesen

Nach § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind wir als örtliches Gesundheitsamt für die infektionshygienische Überwachung für die im Landkreis Rottweil tätigen Heilpraktiker zuständig.

Dies gilt sowohl für infektionsprophylaktische als auch hygienesichernde Maßnahmen und kann in Form von Begehungen in regelmäßigen Abständen, bei Eröffnung einer Praxis oder bei Beschwerde- oder Verdachtsfällen vorgenommen werden.

Im Rahmen dieser Dienstaufgabe bitten wir Sie folgenden Selbstauskunftsbogen auszufüllen und an uns an ifsg-meldeportal(at)landkreis-Rottweil.de zurückzusenden.

Selbstauskunftsbogen für Heilpraktiker

Informationen für freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger

Hebammen und Entbindungspfleger, die neu im Landkreis Rottweil freiberuflich tätig werden, melden sich bitte unter Beifügung einer Kopie Ihrer Urkunde beim Gesundheitsamt in Rottweil.

Folgend finden Sie die Formulare zur An‐/ Ab- und Ummeldung sowie ein Merkblatt zur Information über die Berufspflichten:

An-/Abmeldebogen

Ummeldung/Änderungen

Merkblatt

Grundlage ist die  Hebammenberufsverordnung BW (HebBO‐BW)

Gesundheitsamt

Telefon:
0741 17445-0 Telefonische Erreichbarkeit:
Montag, Dienstag: 08:00-11:30 und 14:00-16:00
Mittwoch: 08:00-11:30
Donnerstag: 08:00-11:30 und 14:00-17:30
Freitag: 08:00-11:30
Fax:
0741 17445-50