Der hygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt unterliegen:
Das Gesundheitsamt ist Ansprechpartner für alle Fragen der Infektionshygiene. Auf Anforderung bieten wir Beratung bei der Erstellung von Hygieneplänen an. Die Hygienepläne sind verbindlich vorgeschrieben (§ 23, 36 Infektionsschutzgesetz).
Weiterführende Informationen und Literatur beim Robert-Koch-Institut in Berlin.
Für die Beratungstätigkeit fallen keine Gebühren an.
In pädagogischen Einrichtung treten immer wieder Fragen zu den Themen Infektionsschutz und Hygiene auf.
Das Landesgesundheitsamt (LGA) Baden- Württemberg hat hierzu einen umfassenden Hygieneleitfaden mit vielen nützlichen Informationen und praktischen Beispielen, wie z.B. einem Musterhygieneplan verfasst. Diesen finden Sie hier verlinkt:
Hygiene in der Kindertagesbetreuung LGA Baden-Württemberg
Nach § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind wir als örtliches Gesundheitsamt für die infektionshygienische Überwachung für die im Landkreis Rottweil tätigen Heilpraktiker zuständig.
Dies gilt sowohl für infektionsprophylaktische als auch hygienesichernde Maßnahmen und kann in Form von Begehungen in regelmäßigen Abständen, bei Eröffnung einer Praxis oder bei Beschwerde- oder Verdachtsfällen vorgenommen werden.
Im Rahmen dieser Dienstaufgabe bitten wir Sie folgenden Selbstauskunftsbogen auszufüllen und an uns an ifsg-meldeportal(at)landkreis-Rottweil.de zurückzusenden.
Selbstauskunftsbogen für Heilpraktiker
Hebammen und Entbindungspfleger, die neu im Landkreis Rottweil freiberuflich tätig werden, melden sich bitte unter Beifügung einer Kopie Ihrer Urkunde beim Gesundheitsamt in Rottweil.
Folgend finden Sie die Formulare zur An‐/ Ab- und Ummeldung sowie ein Merkblatt zur Information über die Berufspflichten:
Grundlage ist die Hebammenberufsverordnung BW (HebBO‐BW)