Bei Hochwasser werden regelmäßig große Flächen in Gewässernähe überschwemmt. Zur Minderung der dadurch entstehenden Gefahren und Schäden sollen Rückhalteräume freigehalten und wenn möglich auch zurückgewonnen werden.
Das wasserwirtschaftliche Instrument zu dieser Flächenvorsorge war bisher die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten. Inzwischen wurden in Baden-Württemberg Hochwassergefahrenkarten (HWGK) erstellt. Sie können bei den Gemeinden, den unteren Wasserbehörden und im Internet "interaktive HWGK" eingesehen werden. Hier der Link
Die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ100), gelten nach dem Wassergesetz des Landes (WG) als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung durch eine Rechtsverordnung bedarf.
Neben der Freihaltung von Rückhalteflächen dient ein Überschwemmungsgebiet zur Regelung des ordnungsgemäßen Hochwasserabflusses, zum Erhalt oder Verbesserung ökologischer Strukturen sowie zur Verhinderung von erosionsgefährdender Eingriffe.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist gem. § 78 und § 78a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) insbesondere untersagt:
Von den o. g. Verboten können im Einzelfall unter den strengen Voraussetzungen der §§ 78 und 78a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Ausnahmen durch die untere Wasserbehörde beim Landratsamt Rottweil zugelassen werden.
Die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot zur Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches erfolgt durch die Gemeinde.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Umweltministerium Baden-Württemberg unter folgendem Link
Für die wasserrechtliche Genehmigung ist eine Rahmengebühr vorgesehen. Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 150,00 Euro und 10.000,00 Euro.
Telefon-Nr: | Städte/Gemeinden | |
1.0 |
0741 244-396/-409 |
Westliches Kreisgebiet: Aichhalden, Deißlingen, Dunningen, Eschbronn, Hardt, Lauterbach, Schenkenzell, Schiltach, Schramberg, Zimmern o.R. |
2.0 | 0741 244-393/-524 |
Östliches Kreisgebiet: Bösingen, Dietingen, Dornhan, Epfendorf, Fluorn-Winzeln, Oberndorf, Rottweil, Sulz a.N., Villingendorf, Vöhringen, Wellendingen |
§§ 76 - 78a Wasserhaushaltsgesetz, §§ 65, 82 Abs. 6 und 84 Abs. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg.