Abwasserbeseitigungsmaßnahmen (private Anschlussleitungen, Pumpwerke und Druckleitungen, Freispiegelleitungen sowie Kleinkläranlagen) können unter Umständen mit öffentlichen Mitteln bezuschusst werden.
Fördervoraussetzung
- Von der Gemeinde muss eine mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmte Abwasserbeseitigungskonzeption erstellt und im Gemeinderat beschlossen sein.
- Der Auftrag für den Bau des Vorhabens darf noch nicht vergeben sein. Falls das Vorhaben in Eigenarbeit erstellt werden soll, darf mit dem Vorhaben noch nicht begonnen sein.
- Kein Landeszuschuss von anderer Stelle (zum Beispiel Landwirtschaftsamt). Sonstige Zuwendungen, zum Beispiel von Gemeinden und Sportverbänden sind von den zuwendungsfähigen Aufwendungen abzusetzen.
Antragsteller
- Grundstückseigentümer oder Pächter der Liegenschaft (Erbpacht und Ähnliches).
- Bei Anschluss mehrerer Anwesen können sich die Antragsteller zu Antragsgemeinschaften zusammenschließen.
- Die Gemeinde übernimmt im Auftrag der privaten Antragsteller die treuhänderische Abwicklung des Vorhabens.
Zuwendungsfähig
- Investitionskosten: hierunter sind auch Eigenleistungen zu verstehen (Arbeitsstunden: 10,00 Euro/Stunde; Maschinenstunden: entsprechend den Sätzen des Maschinenringes).
- Ingenieurleistungen: bis max. 10 % der förderfähigen Kosten (Nachweis durch Rechnungen).
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Satzungsgemäße Klär- und Kanalbeiträge: obere Orientierungsgrenze: 7.000,00 Euro/pro Anwesen (Stand: 08/2022).