Dienstleistung

Abfall - Abfallrecht

Die Entsorgung von Hausmüll ist in Baden-Württemberg den Landkreisen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖrE) übertragen.

Durch landesrechtliche Vorschriften wurde den Landratsämtern auch die Aufgabe der unteren Abfallrechtsbehörde übertragen. Damit ist das Landratsamt Rottweil für die abfallrechtliche Überwachung im ganzen Landkreis zuständig. Zum Aufgabenspektrum gehört auch die Beseitigung unerlaubter Ablagerungen (Wilder Müll) und von Schrottfahrzeugen.

Beförderung von Abfällen

Nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrW) dürfen gefährliche Abfälle gewerbsmäßig nur mit einer Genehmigung (Beförderungserlaubnis) eingesammelt, befördert, gehandelt oder gemakelt werden.
Von der Genehmigungspflicht ausdrücklich ausgenommen ist die Einsammlung oder Beförderung nicht gefährlicher Abfälle; hier genügt eine bestätigte Anzeige nach § 53 KrWG. Die Sach- und Fachkunde ist durch Teilnahme an Lehrgängen nachzuweisen.

Sonderabfall/Sondermüll

In Baden-Württemberg sind gefährliche Abfälle zur Beseitigung andienungspflichtig. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass die vom Land vorgehaltenen Kapazitäten zur Sonderabfallentsorgung (Sonderabfalldeponie Billigheim) von den Abfallerzeugern und -besitzern aus Baden-Württemberg genutzt werden.

Die Sonderabfallentsorgung in Baden-Württemberg überwacht die Sonderabfallagentur (SAA) Baden-Württemberg GmbH als Zentrale Stelle. 

Darüber hinaus ist die SAA Erzeuger– und Entsorgerbehörde für baden-württembergische Erzeuger und Entsorger von gefährlichen Abfällen im Rahmen der Nachweisverordnung.

Ferner ist die SAA für die Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen - Notifizierung – auf der Grundlage einer EU – Verordnung zuständig.

Auf der Grundlage der Nachweisverordnung haben alle Nachweispflichtigen (Abfallerzeuger, -beförderer und Abfallentsorger) eine Betriebsnummer zu führen. Diese Betriebsnummer wird auf Antrag durch die SAA dem jeweiligen Betrieb erteilt.

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Kontakte
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Formulare & Online-Prozesse
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Verfahrensablauf

Die oben aufgelisteten Anträge sind beim Landratsamt Rottweil, Umweltschutzamt einzureichen.
Amtliche Vordrucke für Genehmigungen nach den § 18, 53, 54 KrWG stehen auf der Homepage zum downloaden zur Verfügung (siehe Formulare).

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Kosten/Leistung

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

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Satzungen
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Zugehörigkeit zu