Blinde Menschen sind im Alltag besonders benachteiligt. Da ihnen durch ihre Behinderung auch ein finanzieller Mehraufwand entsteht, können sie zum Ausgleich Blindenhilfe beziehen.
In Baden- Württemberg können blinde Menschen Landesblindenhilfe beantragen. Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen. Bei geringerem Einkommen und Vermögen kann der Bund zusätzlich (aufstockend) Blindenhilfe nach dem Sozialgesetz Zwölftes Buch (SGB XII) gewähren.
Die Leistungen sind:
• Landesblindenhilfe
Sie beträgt für
o volljährige blinde Menschen: 410,00 Euro
o minderjährige blinde Menschen: 205,00 Euro
• Aufstockende Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch bei geringem Einkommen und Vermögen
Sie beträgt für:
o volljährige blinde Menschen: 431,77 Euro
o minderjährige blinde Menschen: 216,61 Euro
Die aufstockende Blindenhilfe wird jährlich angepasst (entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung).
Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.
Behindertengerechter Schriftverkehr
das Sozialamt
Sozialamt ist,
Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.
Personengruppen:
• blinde Menschen
• Menschen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt
• Menschen mit gleicher schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit
Zusätzliche Voraussetzungen für den Bezug von Landesblindenhilfe in Baden- Württemberg ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein.
Sie können Landesblindenbeihilfe und Blindenhilfe des Bundes beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnortes beantragen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Sie zahlt die Blindenhilfe auf das Konto aus, dass Sie im Antrag angegeben haben. In der Regel erhalten Sie das Geld kurz nach dem Sie den Bescheid erhalten haben.
Bei negativem Ergebnis erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, z.B. Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.
keine
keine
Widerspruch
Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.