Dienstleistung

Blindenhilfe beantragen

Blinde Menschen sind im Alltag besonders benachteiligt. Da ihnen durch ihre Behinderung auch ein finanzieller Mehraufwand entsteht, können sie zum Ausgleich Blindenhilfe beziehen.

In Baden- Württemberg können blinde Menschen Landesblindenhilfe beantragen. Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen. Bei geringerem Einkommen und Vermögen kann der Bund zusätzlich (aufstockend) Blindenhilfe nach dem Sozialgesetz Zwölftes Buch (SGB XII) gewähren.

Die Leistungen sind:

• Landesblindenhilfe
Sie beträgt für
o volljährige blinde Menschen:           410,00 Euro
o minderjährige blinde Menschen:    205,00 Euro

• Aufstockende Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch bei geringem Einkommen und Vermögen
Sie beträgt für:
o volljährige blinde Menschen:         431,77 Euro
o minderjährige blinde Menschen:  216,61 Euro

Die aufstockende Blindenhilfe wird jährlich angepasst (entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung).

Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.


Behindertengerechter Schriftverkehr

  • Wir bieten auf Wunsch einen behindertengerechten Schriftverkehr für sehbehinderte und blinde Menschen an. Hierzu benötigen wir eine Einverständniserklärung des Betroffenen, seines Bevollmächtigten oder seines Betreuers, die uns ermächtigt, Schriftstücke, isbesondere Bescheide, Fragenbögen oder sonstige Formulare druch den Blinden- und Sehbehindertenverband Württemeberg e.V. in Brailschrift oder umgesetzt in synthetische Sprache auf CD umwandeln lassen. Kosten hierfür werden vom Landratsamt Rottweil übernommen.
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Team
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zuständige Stelle

das Sozialamt

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Personengruppen:

• blinde Menschen
• Menschen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt
• Menschen mit gleicher schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit

Zusätzliche Voraussetzungen für den Bezug von Landesblindenhilfe in Baden- Württemberg ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein.

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Verfahrensablauf

Sie können Landesblindenbeihilfe und Blindenhilfe des Bundes beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnortes beantragen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Sie zahlt die Blindenhilfe auf das Konto aus, dass Sie im Antrag angegeben haben. In der Regel erhalten Sie das Geld kurz nach dem Sie den Bescheid erhalten haben.

Bei negativem Ergebnis erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

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Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, z.B. Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

keine

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Rechtsbehelf

Widerspruch

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Sonstiges

Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu