Zur Unterstützung pflegebedürftiger Menschen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können, ist Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII) zu gewähren. Da praktisch alle (vorrangigen) Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung budgetiert sind, kann die Sozialhilfe den nicht gedeckten Bedarf an Pflegehilfe übernehmen.
Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI ist auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zu Grunde zu legen.
Der im Sozialhilferecht (SGB XII) definierte Begriff von Pflegebedürftigkeit ist gegenüber dem der Pflegeversicherung (SGB XI) erweitert und umfasst auch den pflegerischen Hilfebedarf bei Personen, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen, die einen geringeren Bedarf als in Pflegegrad I haben oder die ausschließlich Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen benötigen.
Insbesondere greifen die Vorschriften über die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bei nicht-pflegeversicherten Personen. In diesen Fällen können hilfebedürftige Menschen nicht auf die vorrangigen Leistungen nach dem SGB XI (Pflegeversicherung) verwiesen werden, sondern erhalten sämtliche notwendigen Hilfen der Pflege im Rahmen der Sozialhilfe.
Es können folgende Hilfen zu Pflege gewährt werden:
Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere wenn ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen. Dies kann der Fall sein, wenn Angehörige für die Pflege nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehen und/oder die häusliche Pflege so aufwendig wäre, dass sie nur noch mit einem hohen (personellen) Aufwand zu leisten wäre, der mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
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