Der Landkreis Rottweil nimmt die Erstattung der Schülerbeförderungskosten seit 01.08.1983 auf der Basis pauschaler Zuweisungen des Landes als weisungsfreie Pflichtaufgabe wahr. Aufgrund der Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) erstattet der Landkreis Rottweil den Schulträgern beziehungsweise den Eltern/Schülern der kreiseigenen Schulen die notwendigen Schülerbeförderungskosten. Einzelheiten hat der Kreistag in der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SENS) geregelt. Dabei werden die notwendigen Schülerbeförderungskosten abzüglich der Eigenanteile erstattet. Für die Organisation der Schülerbeförderung sind die Schulträger zuständig.
Des Weiteren ist es die Aufgabe des Landkreises, die notwendigen vertraglichen Beförderungen zu den kreiseigenen Schulen zu organisieren und mit den Verkehrsunternehmen abzurechnen. Auch werden die Kosten für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für Schüler im Außenbereich und die Beförderungsverträge der Schulträger für die Beförderungen zu den sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) genehmigt und mit den Schulträgern abgerechnet. Zudem sind Änderungen der SENS vorzubereiten und den entsprechenden Gremien des Landkreises zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Kostenabrechnungen der Schülermonatskarten im Öffentlichen Personennahverkehr ÖPNV) mit den Verkehrsunternehmen erfolgt ebenfalls über das Nahverkehrsamt.
Eine weitere Aufgabe stellt die Organisation, Abwicklung und Abrechnung der Beförderung für erwachsene behinderte Menschen zu Werkstätten im Landkreis Rottweil dar.