Dienstleistung

Naturdenkmale (Bäume)

Bäume können gemäß § 31 Naturschutzgesetz als Naturdenkmale aufgrund ihrer Eigenart, Seltenheit und landschaftstypischen Kennzeichnung als Naturdenkmale ausgewiesen werden.

Bei Naturdenkmalen gelten die folgenden Bestimmungen für die Verkehrssicherungspflicht:

  1. Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Naturdenkmals. Er haftet als Verursacher der Gefahrenlage nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Verschuldungshaftung, § 823 BGB.
  2. Die Unterschutzstellung eines Baumes als Naturdenkmal ändert an der Eigentümerstellung grundsätzlich nichts. Zwar werden dem Eigentümer die Zerstörung, die Veränderung des Erscheinungsbildes und die Beeinträchtigung eines Naturdenkmals verboten. Insoweit muss er vor derartigen Eingriffen regelmäßig nur eine Befreiung nach der Naturdenkmalsverordnung bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen. Ist die vom Eigentümer beabsichtigte Maßnahme erforderlich, um Gefahren für den Verkehr abzuwenden, wird insoweit regelmäßig eine Befreiung zu erteilen sein.
  3. Entgegen einem Teil der älteren zivilrechtlichen Rechtsprechung wird dem Eigentümer damit die Einwirkungsmöglichkeit auf das Naturdenkmal nicht entzogen. Er muss lediglich vor entsprechenden Sicherungsmaßnahmen die Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde einholen. Die Verkehrssicherungspflicht und die Haftung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflichten beleibt daher grundsätzlich beim Eigentümer.
  4. Damit verbleibt auch die Überwachungspflicht, ob sich das Naturdenkmal weiterhin in einem verkehrssicheren Zustand befindet, grundsätzlich beim Eigentümer. Dieser hat sich ein Bild vom verkehrssicheren Zustand durch entsprechende Besichtigung zu machen.

    Nach der Rechtsprechung reicht hierfür eine zweimalige Sichtkontrolle pro Jahr im belaubten und unbelaubten Zustand aus. Soweit das äußere Erscheinungsbild erkennbar potenzielle Anzeichen für ein Kränkeln des Baumes liefert, können auch gründlichere und aufwändigere Untersuchungen geboten sein. In solchen Fällen können Sie sich mit dem Fachberater für Gartenbau Herrn Keller (Tel. 07 41/ 2 44-291) in Verbindung setzen.

  5. Die Haftung für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geht nach § 839 BGB auf die Naturschutzbehörde über, wenn sie einem Antrag des Eigentümers auf Befreiung zur Durchführung einer Verkehrssicherungsmaßnahme - zu Unrecht - nicht stattgegeben hat.

Fällen von Bäumen, die als Naturdenkmal ausgewiesen sind

Generell ist die Entfernung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung des Naturdenkmals führen können, verboten. Ausnahmen von diesem Verbot kann die Unteren Naturschutzbehörde zulassen.

Der Eigentümer eines Naturdenkmals, dem auch die Verkehrssicherungspflicht und Haftung obliegt, hat vor Durchführung jeglicher Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen einen Antrag auf Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Für Naturdenkmale in großen Kreisstädten (Rottweil und Schramberg) sind die Stadtverwaltungen als untere Naturschutzbehörde zuständig.

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Team
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Verfahrensablauf

Für die Pflege und Sanierung von Naturdenkmalen gibt es Fördermöglichkeiten über die Landschaftspflegerichtlinie.

Sollten Sie Eigentümer eines Naturdenkmals sein, das einer fachkundigen Pflege und Sicherung bedarf, wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Rottweil - Untere Naturschutzbehörde.

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Zugehörigkeit zu
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