Bäume können gemäß § 31 Naturschutzgesetz als Naturdenkmale aufgrund ihrer Eigenart, Seltenheit und landschaftstypischen Kennzeichnung als Naturdenkmale ausgewiesen werden.
Bei Naturdenkmalen gelten die folgenden Bestimmungen für die Verkehrssicherungspflicht:
Damit verbleibt auch die Überwachungspflicht, ob sich das Naturdenkmal weiterhin in einem verkehrssicheren Zustand befindet, grundsätzlich beim Eigentümer. Dieser hat sich ein Bild vom verkehrssicheren Zustand durch entsprechende Besichtigung zu machen.
Nach der Rechtsprechung reicht hierfür eine zweimalige Sichtkontrolle pro Jahr im belaubten und unbelaubten Zustand aus. Soweit das äußere Erscheinungsbild erkennbar potenzielle Anzeichen für ein Kränkeln des Baumes liefert, können auch gründlichere und aufwändigere Untersuchungen geboten sein. In solchen Fällen können Sie sich mit dem Fachberater für Gartenbau Herrn Keller (Tel. 07 41/ 2 44-291) in Verbindung setzen.
Fällen von Bäumen, die als Naturdenkmal ausgewiesen sind
Generell ist die Entfernung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung des Naturdenkmals führen können, verboten. Ausnahmen von diesem Verbot kann die Unteren Naturschutzbehörde zulassen.
Der Eigentümer eines Naturdenkmals, dem auch die Verkehrssicherungspflicht und Haftung obliegt, hat vor Durchführung jeglicher Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen einen Antrag auf Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
Für Naturdenkmale in großen Kreisstädten (Rottweil und Schramberg) sind die Stadtverwaltungen als untere Naturschutzbehörde zuständig.
Für die Pflege und Sanierung von Naturdenkmalen gibt es Fördermöglichkeiten über die Landschaftspflegerichtlinie.
Sollten Sie Eigentümer eines Naturdenkmals sein, das einer fachkundigen Pflege und Sicherung bedarf, wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Rottweil - Untere Naturschutzbehörde.