§ 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 29 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Siehe hierzu auch Gewässerrandstreifen in Baden-Württemberg
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes (arithmetisches Mittel der Wasserstände der letzten 20 Jahre) angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.
Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter breit. Ausgenommen sind Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zur Klärung der Frage, ob es sich um ein Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung handelt, kann eine Orientierung am Amtlichen Digitalen Gewässernetz (AWGN) erfolgen. Dieses ist öffentlich zugänglich auf der Homepage der LUBW. Dort auf den Link “Daten- und Kartendienst“ der LUBW klicken und in den entsprechenden Kartenbereich zoomen. Hier der Link
Bei offensichtlichen Abweichungen vom AWGN hat eine Einzelfallprüfung durch die untere Wasserbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen.
In den Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
In den Gewässerrandstreifen ist verboten:
Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind.
Von den o. g. Verboten kann eine widerrufliche Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
Zuständig für die Erteilung der Befreiung sind:
Dem Träger der Unterhaltungslast, d. h. bei Gewässern I. Ordnung dem Land, bei Gewässern II. Ordnung der Gemeinde, steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken bzw. Grundstücksteilen zu, auf denen sich Gewässerrandstreifen zu öffentlichen Gewässern befinden.
Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung ins Grundbuch und ist nicht übertragbar.
Das Vorkaufsrecht besteht nicht beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Es darf nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Gewässers erforderlich ist. Es darf nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Verwandte ersten Grades.
Für eine Ausnahme im Gewässerrandstreifen sind folgende Unterlagen in 4-facher Fertigung und vom Planfertiger unterzeichnet bei der zuständigen Behörde vorzulegen:
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2 - 3 Monate.
Für eine Befreiung im Gewässerrandstreifen ist eine Rahmengebühr etwa zwischen 150,00 Euro bis 10.000,00 Euro vorgesehen.
1.0 | Unter Telefon-Nr.: 0741 244-396/ -409 |
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Städte/Gemeinden westliches Kreisgebiet | Aichhalden, Deißlingen, Dunningen, Eschbronn, Hardt, Lauterbach, Schenkenzell, Schiltach, Schramberg, Zimmern o.R. | |
2.0 | Unter Telefon-Nr.: 0741 244-393/ -524 |
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Städte/Gemeinden östliches Kreisgebiet | Bösingen, Dietingen, Dornhan, Epfendorf, Fluorn-Winzeln, Oberndorf, Rottweil, Sulz a.N., Villingendorf, Vöhringen, Wellendingen |