Dienstleistung

Impfungen - Entschädigung bei Gesundheitsschäden

Rechtsgrundlage: Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

  1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
  2. auf Grund dieses Gesetzes (IfSG) angeordnet wurde,
  3. gesetzlich vorgeschrieben war oder
  4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,

eine gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (§ 60 IfSG))


Leistungen nach dem IfSG:

Umfang und Art der Leistungen sind mit den Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz identisch.

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Formular & Online-Prozess
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Verfahrensablauf

Die Bearbeitung ist nach Landkreisen aufgeteilt; zu erreichen unter nachfolgenden Telefon-Nummern oder per E-Mail an versorgungsamt(at)landkreis-rottweil.de

Landkreis Calw - 0741/244 594
Landkreis Freudenstadt - 0741/244 591
Landkreis Reutlingen - 0741/244 591
Landkreis Rottweil - 0741/244 560
Landkreis Schwarzwald-Baar - 0741/244 592
Landkreis Tübingen - 0741/244 587
Landkreis Tuttlingen - 0741/244 594
Landkreis Zollernalbkreis - 0741/244 561

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Frist/Dauer

Der Antrag ist materiell rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Versorgung.

Die Beschädigtenversorgung beginnt im Regelfall frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird.

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Kosten/Leistung

Für das Verwaltungsverfahren nach dem IfSG werden keine Gebühren erhoben.

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Zugehörigkeit zu