Rechtsgrundlage: Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (§ 80/81 SVG)
Wehrdienstbeschädigungen sind gesundheitliche Schädigungen durch
Darüber hinaus sind auch Schädigungen durch Angriffe auf den Soldaten wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens, wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr, sowie Schädigungen durch gesundheitsschädigende Verhältnisse bei Unruhen, Aufruhr oder Kriegshandlungen, denen der Soldat bei seinem dienstlichen Aufenthalt im Ausland besonders ausgesetzt war, durch das SVG versorgungsrechtlich geschützt.
Leistungen nach dem SVG:
Umfang und Art der Leistungen sind mit den Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz identisch.
- wichtige Information - Zuständigkeit ab 01.01.2015
Ab 01.01.2015 ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Beschädigten- und Hinterbliebenen-Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz auf den Bund übergegangen.
Für die Bearbeitung ist bundesweit das
Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Soziales Entschädigungsrecht
Wilhelm-Raabe-Str. 46
40470 Düsseldorf
zuständig.