Rechtsgrundlage: Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Wer durch
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BVG)
Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen u.a. Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
Leistungen nach dem BVG
Umfang und Art der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ersehen Sie hier.
Die Bearbeitung ist nach Landkreisen aufgeteilt; zu erreichen unter nachfolgenden Telefon-Nummern oder per E-Mail an versorgungsamt(at)landkreis-rottweil.de
Landkreis Calw - 0741/244 594
Landkreis Freudenstadt - 0741/244 591
Landkreis Reutlingen - 0741/244 591
Landkreis Rottweil - 0741/244 560
Landkreis Schwarzwald-Baar - 0741/244 592
Landkreis Tübingen - 0741/244 587
Landkreis Tuttlingen - 0741/244 594
Landkreis Zollernalbkreis - 0741/244 561
Der Antrag ist materiell rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Versorgung.
Die Beschädigtenversorgung beginnt im Regelfall frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird.
Für das Verwaltungsverfahren nach dem Bundesversorgungsgesetz werden keine Gebühren erhoben.