Dienstleistung

Kriegsopferversorgung

Rechtsgrundlage: Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Wer durch

  • eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung
  • oder durch einen Unfall während der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes
  • oder durch die dem militärischen oder militärähnlichen Dienst eigentümlichen Verhältnisse

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BVG)

Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen u.a. Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

  • eine Kriegsgefangenschaft
  • eine Internierung wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit
  • offensichtlich unrechtmäßige Straf- oder Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit militärischem oder militärähnlichen Dienst
  • unmittelbare Kriegseinwirkung
  • Zwischen dem militärischen Dienst, bzw. den vorstehend aufgeführten versorgungsrechtlich geschützten Tatbeständen und dem schädigenden Ereignis, sowie der verbliebenen Gesundheitsstörung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dabei genügt für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen schädigendem Ereignis und der anzuerkennenden Gesundheitsstörung die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhanges.

    Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen (Witwen, Waisen, Eltern) auf Antrag Versorgung.

Leistungen nach dem BVG
Umfang und Art der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ersehen Sie hier.

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Formulare & Online-Prozesse
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Verfahrensablauf

Die Bearbeitung ist nach Landkreisen aufgeteilt; zu erreichen unter nachfolgenden Telefon-Nummern oder per E-Mail an versorgungsamt(at)landkreis-rottweil.de

Landkreis Calw - 0741/244 594
Landkreis Freudenstadt - 0741/244 591
Landkreis Reutlingen - 0741/244 591
Landkreis Rottweil - 0741/244 560
Landkreis Schwarzwald-Baar - 0741/244 592
Landkreis Tübingen - 0741/244 587
Landkreis Tuttlingen - 0741/244 594
Landkreis Zollernalbkreis - 0741/244 561

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Frist/Dauer

Der Antrag ist materiell rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Versorgung.

Die Beschädigtenversorgung beginnt im Regelfall frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird.

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Kosten/Leistung

Für das Verwaltungsverfahren nach dem Bundesversorgungsgesetz werden keine Gebühren erhoben.

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Zugehörigkeit zu