Sie möchten bestimmte Fragen vor Baubeginn klären?
Beantragen Sie einen Bauvorbescheid.
Diese Möglichkeit haben Sie
Die Antwort der Baurechtsbehörde ist verbindlich.
Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Danach verliert er seine Bindungswirkung.
Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben sollten Sie vor Ablauf dieser Frist die Baugenehmigung beantragen.
Sie können auch eine Verlängerung des Bauvorbescheids um bis zu drei Jahre beantragen.
Sie haben Fragen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder zu anderen wichtigen Punkten, die Sie vor Baubeginn klären möchten.
Den Bauvorbescheid müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Dort erhalten Sie auch unter Umständen die notwendigen Formulare. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde können Sie das Formular auch im Internet herunterladen.
alle Bauvorlagen, die erforderlich sind, um die durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zu beurteilen. Beispiele sind:
Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Bauvorlagen verlangen.
Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren zwischen einem und vier Monaten.
Bauvorbescheid 150,00 Euro - 1000,00 Euro
Jeweils zzgl. der Kosten für die Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden (z. B. Umweltschutzamt, Kreisbrandmeister, Straßenbauamt, usw.)
Befreiung, Ausnahme, Abweichung, Erleichterung 50,00 Euro - 5000,00 Euro
Digitale Antragstellung
Ausführliche Informationen zu vorgegeben Dateistandards und zur digitalen Antragsübermittlung finden Sie hier.
Bitte wählen Sie aus den folgenden Links die Ansprechpartner aus, die für die Gemeinde in der Ihr Bauvorhaben zur Ausführung gelangen soll zuständig sind.
Zuständigkeit für die Gemeinden: siehe Baugenehmigungsverfahren.
Die Städte Oberndorf a.N., Rottweil, Schramberg und Sulz a.N. haben eine eigene Baurechtsbehörde.
Neben den Sprechzeiten im Kreisbauamt bieten wir auch den Service eines Sprechtages im örtlichen Rathaus an, der in der Regel einmal im Monat stattfindet. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im örtlichen Amtsblatt sowie bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung.