die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist
für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
für einen Landkreis: das Landratsamt
Ihr Kennzeichen oder Ihre Plakette sind unleserlich oder beschädigt.
gültiger Personalausweis oder Reisepass
bei Vertretung: zusätzlich
schriftliche Vollmacht
gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
bei juristischen Personen beziehungsweise Firmen:
Handelsregisterauszug oder
Gewerbeanmeldung oder
Vereinsregisterauszug
Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung (HU) nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu finden ist: Nachweis über eine gültige HU durch den letzten HU-Bericht
bisheriges oder bisherige Kennzeichen
Hinweis: Wenn Sie ein Kennzeichen aus einem anderen Verwaltungsbezirk mitgenommen haben, müssen Sie alle am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen zur Stempelung vorlegen.
Unverzüglich
in der Regel sofort
je nach Verwaltungsaufwand: ab 0,50 EUR
Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzlich Kosten an.
Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, den Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.
Ohne amtliche Kennzeichen dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht auf öffentlichen Bereichen bewegen oder abstellen. Dies gilt auch in dem Fall, dass Ihr Kennzeichen gestohlen werden sollte.
Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend den rechtlichen Vorgaben am Fahrzeug angebracht sein.