Rechtsgrundlagen: Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
Betroffene, die im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 Opfer einer rechtswidrigen strafrechtlichen Entscheidung eines deutschen Gerichts oder einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme einer deutschen Behörde geworden sind und denen hierdurch Nachteile entstanden sind, haben Anspruch auf Rehabilitierung und Entschädigung.
Ist durch die Freiheitsentziehung oder die hoheitliche Maßnahme eine gesundheitliche Schädigung verursacht worden, wird wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
Leistungen nach dem StrRehaG, bzw. VwRehaG:
Umfang und Art der Leistungen sind mit den Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz identisch.
Daneben bestehen bei anderen Leistungsträgern weitere Ansprüche – z. B. Unterstützungsleistungen, Kapitalentschädigungen für Freiheitsentziehung, Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung.
Das zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten Sie im Einzelfall gerne.