Die Gewässer in Baden-Württemberg werden je nach Größe und wasserwirtschaftlicher Bedeutung in Gewässer I. und II. Ordnung oder in Bundeswasserstraßen eingeteilt. Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen (in Baden-Württemberg: Rhein, Neckar ab Gemeindegrenze Wernau-Plochingen) obliegt dem Bund, der Gewässer I. Ordnung dem Land Baden-Württemberg und die der Gewässer II. Ordnung der jeweiligen Gemeinde.
Im Landkreis Rottweil sind die Gewässer I. Ordnung der Neckar, die Glatt ab der Einmündung des Heimbachs in Leinstetten bis zur Mündung in den Neckar, die Kinzig und die Schiltach ab der Einmündung des Kirnbachs in Schramberg bis zur Mündung in die Kinzig. Alle übrigen Gewässer sind Gewässer II. Ordnung und stehen im öffentlichen Eigentum der jeweiligen Gemeinden. Privateigentum anderer bleibt unberührt.
Vorhaben zum Ausbau von Gewässern sowie Hochwasserschutzmaßnahmen etc. bedürfen im Regelfall einer wasserrechtlichen Zulassung. Ein Wasserrechtsantrag ist beim Umweltschutzamt einzureichen.