Rechtsgrundlagen
§ 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 29 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Funktion und Bemessung
Siehe hierzu auch Gewässerrandstreifen in Baden-Württemberg
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes (arithmetisches Mittel der Wasserstände der letzten 20 Jahre) angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.
Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter breit. Ausgenommen sind Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zur Klärung der Frage, ob es sich um ein Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung handelt, kann eine Orientierung am Amtlichen Digitalen Gewässernetz (AWGN) erfolgen. Dieses ist öffentlich zugänglich auf der Homepage der LUBW. Dort auf den Link “Daten- und Kartendienst“ der LUBW klicken und in den entsprechenden Kartenbereich zoomen. Hier der Link
Bei offensichtlichen Abweichungen vom AWGN hat eine Einzelfallprüfung durch die untere Wasserbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen.
Nutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen
In den Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
In den Gewässerrandstreifen ist verboten:
- Die Umwandlung von Grünland in Ackerland
- Das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neupflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern
- Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen
- Die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können
- Der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel, in einem Bereich von 5 Metern
- Die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind
- Die Nutzung als Ackerland in einem Bereich von 5 Metern ab dem 01. Januar 2019; hiervon ausgenommen sind die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren sowie die Anlage und der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten
Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind.
Befreiungsmöglichkeit
Von den o. g. Verboten kann eine widerrufliche Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
Zuständig für die Erteilung der Befreiung sind:
- Im Außenbereich das Landratsamt Rottweil als untere Wasserbehörde
- Im Innenbereich die Gemeinde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde
- Wenn zusätzlich zu der Befreiung noch eine baurechtliche Entscheidung erforderlich ist, entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde auch über die Befreiung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde und der Gemeinde
Vorkaufsrecht
Dem Träger der Unterhaltungslast, bei Gewässern I. Ordnung dem Land, bei Gewässern II. Ordnung der Gemeinde, steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken beziehungsweise Grundstücksteilen zu, auf denen sich Gewässerrandstreifen zu öffentlichen Gewässern befinden.
Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung ins Grundbuch und ist nicht übertragbar.
Das Vorkaufsrecht besteht nicht beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Es darf nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Gewässers erforderlich ist. Es darf nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Verwandte ersten Grades.