Bei Hochwasser werden regelmäßig große Flächen in Gewässernähe überschwemmt. Zur Minderung der dadurch entstehenden Gefahren und Schäden sollen Rückhalteräume freigehalten und wenn möglich auch zurückgewonnen werden.
Das wasserwirtschaftliche Instrument zu dieser Flächenvorsorge war bisher die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten. Inzwischen wurden in Baden-Württemberg Hochwassergefahrenkarten (HWGK) erstellt. Sie können bei den Gemeinden, den unteren Wasserbehörden und im Internet "interaktive HWGK" eingesehen werden. Hier der Link
Die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ100), gelten nach dem Wassergesetz des Landes (WG) als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung durch eine Rechtsverordnung bedarf.
Neben der Freihaltung von Rückhalteflächen dient ein Überschwemmungsgebiet zur Regelung des ordnungsgemäßen Hochwasserabflusses, zum Erhalt oder Verbesserung ökologischer Strukturen sowie zur Verhinderung von erosionsgefährdender Eingriffe.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist gem. § 78 und § 78a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) insbesondere untersagt:
Die Ausweisungen von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch
Die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs
Die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen
Das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden
Die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können
Das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
Das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen
Die Umwandlung von Grünland in Ackerland
Die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart
Von den o. g. Verboten können im Einzelfall unter den strengen Voraussetzungen der §§ 78 und 78a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Ausnahmen durch die untere Wasserbehörde beim Landratsamt Rottweil zugelassen werden.
Die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot zur Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches erfolgt durch die Gemeinde.
Soweit gleichzeitig eine Entscheidung der Baurechtsbehörde erforderlich ist, wird die Ausnahmegenehmigung durch die Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.
Folgende Unterlagen sind in mindestens 4-facher Ausfertigung einzureichen:
formloser Antrag
Übersichtslageplan (Maßstab 1 : 25.000)
Lageplan (Maßstab 1 : 500), beglaubigter Auszug aus Liegenschaftskataster