Soll ein neuer Fischteich angelegt oder ein vorhandener wesentlich geändert werden, wird dringend empfohlen sich rechtzeitig vorher mit dem Umweltschutzamt in Verbindung zu setzen.
Die Speisung eines Fischteiches mit Grund-/Oberflächenwasser stellt regelmäßig eine Benutzung nach § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar und bedarf ebenso wie die Einleitung des Überlaufwassers in ein Gewässer einer Erlaubnis nach § 8 WHG.
Zum Ablassen und Abfischen von Weihern bitten wir das Merkblatt "Merkblatt zum Ablassen und Abfischen von Weihern" zu beachten. Hier der Link
Zuständige Behörde:
Landratsamt Rottweil, Umweltschutzamt
Anmerkung: Kleinere Gartenteiche, die mit Folien oder Kunststoffwannen abgedichtet sind, bedürfen grundsätzlich keiner Erlaubnis.