Mitte 2020 wurde die forstliche Förderrichtlinie des Landes Baden-Württemberg (Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft, VwV NWW) neu aufgelegt. Im Februar 2022 wurde die Förderrichtlinie im Teilbereich F „Beseitigung der Folgen von Extremwetterereignissen“ an einigen Stellen geändert und angepasst. Seit März 2022 sind nun auch neue Antragsformulare und Merkblätter zu den Förderangeboten im Teil F erhältlich.
In den meisten Fällen ist es empfehlenswert vor Antragsstellung mit den zuständigen Revierförstern oder dem Sachgebiet Privatwald des Forstamtes Kontakt aufzunehmen.
Grundsätzlich muss die Antragsstellung rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn erfolgen, da der Förderantrag i.d.R. vor Maßnahmenbeginn durch das Regierungspräsidium Freiburg bewilligt werden muss.
In folgenden Bereichen sind Förderanträge beispielsweise möglich:
Bei der Erst- und Wiederaufforstung sowie der Wiederbewaldung gelten folgende Vorgaben:
Aufgrund einer bereits pauschal vorliegenden Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns für einige Maßnahmen im Teil F gilt, dass der Antrag hier ausnahmsweise nachträglich (nach Maßnahmenabschluss) gestellt werden kann.
Allerdings ist es hierfür zwingend notwendig, dass der Waldbesitzende die Maßnahme rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn beim zuständigen Revierleitenden des Forstamtes am Landratsamt Rottweil anzeigt (formlose Anzeige).
Bitte beachten Sie folgende Informationen zur formlosen Anzeige:
Vollständiger Name / Vorname des Waldbesitzenden (inkl. Adresse und Kontaktdaten) |
Von der Maßnahme betroffene Flurstücke und die jeweilige Gemeinde und Gemarkung |
Voraussichtliche Holzmenge in fm |
Voraussichtlicher Beginn der Schadholzaufarbeitung |
Schadursache (z.B. Käfer, Sturm) |
Ggf. angezeigte Maßnahmen (z.B. Aufarbeitung und Entrindung) |
Bei den verschiedenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schadholzaufarbeitung ist zu beachten, dass es sich um Schadholz aus Extremwetterereignissen (insbesondere Sturm, Schneebruch, Dürre, Borkenkäfer der Jahre ab 2018) handeln muss. Dabei ist wichtig, dass nur die Durchführung von Maßnahmen ab 2020 förderfähig sind. Das Holz ist dabei insektizidfrei und waldschutzwirksam aufzuarbeiten, so dass der Borkenkäfer und seine weitere Ausbreitung mit der Maßnahme wirksam bekämpft wird.
Das Borkenkäfermonitoring meint die Suche im Wald nach Befallsherden des Borkenkäfers. Wie Befallsmerkmale an Bäumen erkannt werden können und weitere Informationen zum Borkenkäfermonitoring finden Sie in den unten verlinkten Merkblättern zum Borkenkäfermonitoring.
Ab 2022 ist auch bei der Fördermaßnahme des Borkenkäfermonitorings die formlose Anzeige vor Maßnahmenbeginn notwendig. Notwendige Daten für die formlose Anzeige sind hier z.B. betroffene Flurstücke, voraussichtliche abgesuchte Flächen in Hektar. Grundlage für die Förderung ist die geleistete Kontrollfläche je Kalenderjahr. Es ist dabei nur die Kontrolle von Personen am Boden förderfähig, dies bedeutet, dass Möglichkeiten der Fernerkundung oder der Einsatz von Drohnen nicht genutzt werden können. Außerdem gilt im Jahr 2022, dass nur solche Waldflächen förderfähig sind, die älter als 40 Jahre sind und bei denen der Fichten- bzw. Tannenanteil insgesamt mind. 20% beträgt.
Bei den Förderangeboten für die Wiederbewaldung – wozu alle Maßnahmen der Naturverjüngung und Wiederbewaldung zählen – ist zu beachten, dass die Förderung rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bei der unteren Forstbehörde beantragt und vom Regierungspräsidium Freiburg auch bewilligt werden muss.
Hinsichtlich der Förderung bei Verwendung von Wuchshüllen gibt es ab 2022 eine Änderung. Bisher waren eher Wuchshüllen aus Plastik gebräuchlich, die sich schlecht zersetzt haben bzw. eher zu Mikroplastik im Wald führen, wenn diese nach Ende der Nutzung nicht abgebaut werden und sich dann doch nach einer gewissen Zeit langsam zersetzen. Bei Wuchshüllen, wie auch bei z.B. Zaunmaterial, handelt es sich um Abfall, der entsorgt bzw. wiederverwendet werden müsste, nachdem der Einsatzzweck erfüllt ist (d.h., wenn z.B. die Kultur soweit gewachsen ist, dass die Wuchshülle nicht mehr benötigt wird).
Zur Plastikvermeidung im Wald wird deshalb empfohlen, dass auf die zunehmend am Markt verfügbaren Produkte mit vollständiger Abbaubarkeit bzw. aus nachwachsenden Rohstoffen zurückgegriffen werden sollte. Auch diese alternativen plastikfreien Produkte können seit 2022 gefördert werden. Die Produkte müssen hierfür allerdings einige Vorgaben erfüllen, damit sie eine vergleichbare Wirkung erzielen können:
Voraussichtlich ab dem Jahr 2024 wird eine Förderung von nicht abbaubaren Wuchshüllen dann nicht mehr möglich sein.
Auch in 2022 ist es möglich, dass eine Bewässerung der frisch gepflanzten Kulturen gefördert werden kann. Hierbei gilt, dass dies nur bei geförderten Wiederbewaldungen und bei extremer Trockenheit auf gefährdeten Pflanzflächen möglich ist.
Förderfähig sind Kulturen im aktuellen Jahr der Pflanzung (nur für Frühjahrskulturen), aber auch für Kulturen im 1. und 2. Jahr nach der Pflanzung (sowohl Herbst- als auch Frühjahrskulturen). Pro Förderjahr können maximal drei Bewässerungsdurchgänge im Zeitraum von März bis September durchgeführt werden, zwischen den Bewässerungsdurchgängen muss ein Abstand von mind. 14 Tagen liegen. Je nach Bedarf und Witterung beinhaltet ein Bewässerungsdurchgang mehrere einzelne Bewässerungseinsätze, aber nur der Bewässerungsdurchgang an sich ist förderfähig.
Bei dieser Fördermaßnahme der Bewässerung ist es zwingend erforderlich, dass rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bzw. vor jedem einzelnen Bewässerungsdurchgang eine schriftliche formlose Anzeige bei der zuständigen unteren Forstbehörde eingereicht wird. Abweichend von der weiter oben genannten Regelung senden Sie in diesem Fall die formlose Anzeige.
Nach Eingang der schriftlichen formlosen Anzeige muss die Notwendigkeit der Bewässerung durch die zuständige untere Forstbehörde festgestellt werden, nur dann ist eine Förderung der Maßnahme auch möglich. Wenn die Notwendigkeit des Bewässerungsdurchgangs festgestellt wurde und eine Förderung möglich ist, kann der Förderantrag nach Ende des Bewässerungszeitraumes (ab Anfang Oktober) bei der unteren Forstbehörde gestellt werden.
Wenn Sie z.B. als Nachweis für Ihre Förderanträge Karten, Luftbilder etc. benötigen sollten, können Sie diese jederzeit im frei zugänglichen Geoportal Baden-Württemberg unter https://www.geoportal-bw.de/ erstellen, bearbeiten und ausdrucken.
Seit 2021 können Sie sich auch mit der Smartphone-App „WaldExpert" (kostenlos im „Google Play Store“ oder im „Apple App Store“ erhältlich) Informationen zu Ihrem Wald anzeigen lassen, wie z.B. die Lage, Grenzen oder die Flächengröße von Waldflurstücken sowie zu Waldfunktionen, Schutzgebieten und Rettungspunkten. Auch Luftbilder können angesehen werden.
Weitergehende Informationen zur Förderrichtlinie (z.B. Fördermöglichkeiten, Fördersätze, Förderantragsformulare), aber auch zu anderen Themen, wie beispielsweise zur Betreuung von Waldbesitzenden und deren Waldflächen finden Sie unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Foerderwegweiser/Forstwirtschaftliche+Foerdermassnahmen .
Gerne können Sie auch die jeweiligen Ansprechpartner im forstlichen Revierdienst oder im Sachgebiet Privatwald des Forstamts im Landratsamt Rottweil kontaktieren.
Übersicht Förderpauschalen
Forstlicher Förderantrag für Teile A, B, D
Detailplanung zu Teil A und B (Wieder- / Erstaufforstung)
Förderantrag Extremwetter (Teil F)
Ausfüllhilfe zu Förderantrag Extremwetter
Detailplanung zur Wiederbewaldung im Förderantrag Extremwetter
Verwendungsnachweis (Antrag auf Auszahlung) zum Förderantrag Extremwetter
Forstfachliche Stellungnahme durch Revierleiter zum Förderantrag Extremwetter
Antrag zur Erteilung einer Unternehmensnummer
Merkblatt Förderung Borkenkäfermonitoring
Merkblatt FVA Borkenkäfermonitoring