Der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).
Die Naturschutzbehörde hat gemäß der Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) seit 01.04.2011 festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz nach § 15 Abs. 2 BNatSchG in einem landeseinheitlichen Kompensationverzeichnis zu erfassen.
Das Kompensationsverzeichnis besteht aus der Abteilung Eingriffskompensation, in die festgesetzte naturschutzrechtliche Ausgleichs -und Ersatzmaßnahmen aufzunehmen sind, und der Abteilung Ökokonto, in der Ökokonto-Maßnahmen erfasst werden, denen die unterern Naturschtuzbehörden zugestimmt hat.
Beide Abteilungen des Kompensationsverzeichnisses sind öffentlich einsehbar und können über die folgenden Links abgerufen werden: