Als Ausländer oder Ausländerin haben Sie die Möglichkeit, an einem staatlich geförderten Integrationskurs teilzunehmen. In bestimmten Fällen sind Sie sogar dazu verpflichtet.
Hinweis: Unionsbürger und Unionsbürgerinnen haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können aber teilnehmen, wenn ausreichend Kursplätze vorhanden sind. Die Teilnahme müssen Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen.
Ziel des Sprachkurses ist der Erwerb "ausreichender Sprachkenntnisse", um sich im Alltag in deutscher Sprache verständigen zu können. Die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs wird mit einer Prüfung zum Zertifikat Deutsch (entspricht Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) abgeschlossen.
Der Kurs umfasst:
Hinweis: Die Sprachkurse bestehen aus sechs Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. Sie können einzelne Kursabschnitte auf eigene Kosten wiederholen oder den Kurs nach Antrag beim BAMF fortsetzen (300 Unterrichtsstunden), nachdem sie
Tipp: Mit der Durchführung der Integrationskurse werden private und öffentliche Träger beauftragt, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zugelassen sind. Auf den Seiten des BAMF können Sie nach Integrationskursorten in Ihrer Nähe suchen.
Sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und
Kein Teilnahmeanspruch besteht
Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer und Ausländerinnen,
Achtung: Eine Verletzung der Teilnahmepflicht kann zur Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder zur Versagung einer Niederlassungserlaubnis führen.
Beziehen Sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, kann es zu einer Leistungskürzung von bis zu 30 Prozent kommen. Außerdem ist die Ausländerbehörde dazu berechtigt, vorzeitig den voraussichtlichen Kostenbeitrag zum Kurs von Ihnen zu erheben.
Die Ausländerbehörde informiert Sie über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise -verpflichtung. Sie stellt Ihnen eine entsprechende Bestätigung aus.
Mit der Bestätigung können - bei einer Verpflichtung müssen - Sie sich bei einem zugelassenen Kursträger Ihrer Wahl zum Integrationskurs anmelden.
Hinweis: Gleichzeitig mit der Anmeldung können Sie auch einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen.
Der Anspruch besteht nur auf einmalige Teilnahme.
Bestätigung über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise Teilnahmeverpflichtung
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, müssen Sie sich unverzüglich zu einem Kurs anmelden.
Hinweis: Haben Sie den Sprachtest nach dem 8. Dezember 2007 bestanden, kann das Bundesamt 50 Prozent des gezahlten Kostenbeitrags zurückbezahlen. Sie müssen jedoch die erfolgreiche Teilnahme innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nachweisen.
keine