für die Sondernutzung der Fahrbahn: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung
für die Sondernutzung der Gehwege und Parkplätze: die Gemeinden
bei Gemeindestraßen: die Gemeinde
Ab einer gewissen Größe können die Gemeinden auch Träger der Straßenbaulast von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen von Fahrbahnen, Gehwegen und Parkplätzen innerorts (d. h. in den Ortsdurchfahrten) sein:
bei Bundesstraßen: Gemeinden ab 80.000 Einwohner
bei Landes- und Kreisstraßen: Gemeinden ab 30.000 Einwohner.
Sie möchten eine Straße oder Teile davon für etwas anderes als den üblichen Verkehr nutzen.
Die Sondernutzung müssen Sie bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragen.
Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht:
den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen
Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen
die Straße übermäßig verschmutzen oder
das Stadtbild beeinträchtigen.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, beispielsweise:
Lageplan
Fotos
Skizzen
keine
Die Gebühren richten sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.
Sie berücksichtigen unter anderem
Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und
das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin.