Ausgangsbeschränkung für Nicht-Immunisierte gilt ab Samstag, 15.01.2022


Aufgrund der Corona-Verordnung sind für Stadt- und Landkreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen weitergehende lokale Beschränkungen (Ausgangsbeschränkung für Nicht-Immunisierte) vorgegeben. Der Landkreis Rottweil hat heute (14.01.2022) den entsprechenden Inzidenzwert von 500 zum zweiten Mal überschritten. Am 13.01.2022 lag dieser Wert bei 574,3, heute am 14.01.2022 bei 601,4.

Das Gesundheitsamt Landkreises Rottweil hat dies festgestellt. Die Bekanntmachung erfolgt auf der Homepage des Landkreises  unter www.landkreis-rottweil.de.

Ab morgen Samstag, 15.01.2022 gilt damit folgende Ausgangsbeschränkung:

Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

- Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

- Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4 und 6,

- Versammlungen im Sinne des § 12,

- Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,

- Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,

- Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,

- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,

- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

- Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,

- für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,

- unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,

- sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Ausgenommen sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen, für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt oder die glaubhaft machen können, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Informationen und FAQ’s zur aktuellen CoronaVO finden sich unter folgendem Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Bei einer Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen von unter 500, treten die og. Maßnahmen einen Tag nach der entsprechenden Bekanntmachung außer Kraft.