Ein Flurstück ist mit seinen Grenzen im Liegenschaftskataster festgelegt. Das Grundbuch nimmt bei der Beschreibung von Grundstücken Bezug auf das Flurstück im Liegenschaftskataster und enthält die Eigentumsverhältnisse und sonstigen Rechte und Lasten an Grundstücken.
Veränderungen der Form oder Größe eines Flurstücks werden erst durch die Eintragung im Grundbuch rechtswirksam. Voraussetzung für diese Eintragung im Grundbuch ist die Vermessung und ggf. Abmarkung der neuen Flurstücksgrenze. Diese Vermessung nennt man Flurstücksvermessung bzw. Katastervermessung.
Die Flurstücksvermessung erfasst außerdem die für den aktuellen Stand des Liegenschaftskatasters erforderlichen Angaben, wie z.B. veränderte Nutzungsarten.
Die rechtliche Grundlage für Flurstücksvermessungen ist das Vermessungsgesetz (VermG) für Baden-Württemberg vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) in der heute gültigen Fassung.
Wichtiger Hinweis:
Nach dem Vermessungsgesetz sind Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen für Privatpersonen, Firmen, Städte und Gemeinden von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zu erledigen. Eine Adressenliste (nach PLZ sortiert) finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung unter der Adresse
www.LGL-BW.de