Aktuell ist für dieses Anliegen leider noch kein Online-Prozess verfügbar.
?Leider können aktuell aufgrund der komplexen Prozesse noch nicht alle Anträge und Dienstleistungen komplett digitalisiert und als Online Prozess angeboten werden.
Alternativ stehen Ihnen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
Keines Aufenthaltstitels bedürfen die Staatsangehörigen unter 16 Jahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz , wenn sie einen Nationalpaß oder einen als Paßersatz zugelassenen amtlichen Personalausweis oder Kinderausweis besitzen.
Die Kinder unter 16 Jahren sämtlicher anderer Staaten benötigen einen Aufenthaltstitel, die auf Antrag als Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn die Eltern im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis sind.
Wird ein ausländisches Kind im Bundesgebiet geboren, so ist von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, es sei denn, das Kind erwirbt durch das Optionsmodell die deutsche Staatsangehörigkeit.