Der Landkreis ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 9 Abs. 3 des Landesabfallgesetzes dazu verpflichtet, unerlaubte Müllablagerungen im Außenbereich zu entsorgen, sofern kein Verursacher festgestellt werden kann. Die dadurch entstehenden Kosten werden über die Müllgebühren finanziert und somit von der Allgemeinheit getragen. Wenn ein Verursacher festgestellt werden kann, werden die Entsorgungskosten diesem in Rechnung gestellt. Außerdem wird ein empfindliches Bußgeld fällig.