Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen.
Wohngeld gibt es sowohl als Mietzuschuss für Personen, die Mieterin oder Mieter sind, als auch als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum.
das Wohngeld ist abhängig
Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, das heißt maßgebend sind Ihre individuellen steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.
Sie tragen die Kosten für den Wohnraum selbst. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen. Antragsformulare erhalten Sie beim Bürgermeisteramt Ihres Wohnorts, auf www.service-bw.de unter dem Stichwort „Wohngeld beantragen“ oder bei Ihrer örtlichen Wohngeldbehörde.
Für Mieterinnen oder Mieter einer Wohnung benutzen Sie den Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum den Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss).
Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten sie schriftlich in Form eines Bescheids. Bei einem positiven Bescheid erhalten Sie das Wohngeld einmal monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto.
Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate geleistet. Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum beziehen, müssen Sie einen Weiterleistungsantrag stellen.
https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/bauen-wohnen/wohnungsbau/wohngeld/
Wohngeldgesetz (WoGG)
Wohngeldverwaltungsvorschrift (WoGVwV)
Wohngeldgesetz-Ausführungsgesetz (WoGGAG BW)
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert beziehungsweise verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen.
Im Rahmen des dritten Entlastungspakets hat die Bundesregierung angekündigt, das Wohngeldgesetz durch das Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) zum 1. Januar 2023 umfassend zu reformieren. So ist u.a. vorgesehen, die Energiekosten bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigen. Hierzu sollen eine dauerhafte, nach Haushaltsgröße gestaffelte, pauschale Heizkostenkomponente sowie eine dauerhafte Klimakomponente in das Wohngeldgesetz integriert werden. Diese Gesetzesänderungen führen für die bisherigen Wohngeldhaushalte voraussichtlich zu einer Erhöhung des Wohngeldes. Die Überprüfung Ihres Wohngeldanspruchs erfolgt von Amts wegen auf Grundlage der vorliegenden Daten, so dass Sie keinen neuen Antrag stellen müssen. Ein möglicher höherer Wohngeldanspruch wird Ihnen für den Zeitraum ab 1. Januar 2023 durch ein automatisiertes Verfahren ausbezahlt oder gegebenenfalls nachträglich geleistet. Eine diesbezügliche Nachfrage bei der Wohngeldbehörde ist nicht erforderlich.