Die Landschaftspflegerichtlinie ist Grundlage für Zuwendungen und Ausgaben der Landeshaushaltsordnung zur Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur.
Die geförderten Maßnahmen sollen dazu beitragen,
1. Zuwendungsempfänger
Nachstehend wird ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen der Landschaftspflegerichtlinien gegeben.
Landwirt, Verband oder Verein, sonstige Person des Privatrechts, Kommune (Stadt- und Landkreis, Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverband), zwischengeschaltete Stellen (Kommune, Verband, Verein oder sonstige Person des Privatrechts), Naturschutzverband oder- verein i. S. d. § 66 NatSchG.
2. Allgemeine Voraussetzungen
3. Gebietskulisse
4. Zuwendungsfähige Maßnahmen
Zuwendungsfähige Maßnahmen im Sinne der Richtlinie sind:
Teil A Vertragsnaturschutz
6. Teil B Biotop- und Artenschutz
7. Teil C Grunderwerb
8. Teil D Investitionen
9. Teil E Dienstleistungen
5. Form und Höhe der Zuwendung
Eine Zuwendung nach der Landschaftspflegerichtlinie erfolgt nur, wenn sie nach anderen
Richtlinien des Landes, des Bundes oder der EU nicht möglich ist.
Die Zuwendung wird als Zuschuss und Anteils- oder Festbetragsfinanzierung zur
Projektförderung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuschussfähigen Gesamtkosten.
Diese ergeben sich aus durch Rechnung nachgewiesenen Kosten und unbaren
Eigenleistungen bzw. einem Kostenbeitrag nach vorgegebenen Ausgleichssätzen.
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der beantragten Maßnahme.
Es können Zuwendungen von bis zu 40 % bis 100 % gewährt werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 und § 18 BNatSchG sowie eine
Maßnahme, die auf einer anderen gesetzlichen Vorschrift beruht, werden nicht gefördert.
Bereits bezuschusste Maßnahmen können nicht auf ein Ökokontogutgeschrieben werden.
Anträge für Zuwendungen sind bis spätestens 01.11. eines jeden Jahres in 2-facher
Fertigung an die Untere Naturschutzbehörde zu richten, die aufgrund dieser Anträge ein
Kreispflegeprogramm erstellt. Die Untere Naturschutzbehörde bekommt auf der Grundlage
dieses Programms die Haushaltsmittel zugewiesen.
Für jeden Antragsteller muss eine Unternehmensnummer vorliegen. Sofern Sie vom Landwirtschaftsamt noch keine Unternehmensnummer haben, müssen Sie dem LPR-Antrag auch einen Antrag LW Vergabe einer Unternehmensnummer vorlegen.
Die Bewilligungsbescheide werden dann im Juli an die Antragsteller versandt.
Maßnahmen, die vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen werden, können
nicht gefördert werden.
Antragstellung bis spätestens 01.11. eines Jahres für das Landschaftspflegeprogramm des nächsten Jahres.