Die Landschaftspflegerichtlinie ist Grundlage für Zuwendungen und Ausgaben der Landeshaushaltsordnung zur Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur.
Die geförderten Maßnahmen sollen dazu beitragen,
- die freie oder besiedelte Landschaft als Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
- freilebende Tiere und Pflanzen, insbesondere gefährdete und vom Aussterben bedrohte Arten, zu schützen, ihren Lebensraum zu erhalten und zu entwickeln und
- die Kultur- und Erholungslandschaft zu pflegen und zu gestalten, die natürliche Lebensgrundlage zu erhalten und zu verbessern.
1. Zuwendungsempfänger
Nachstehend wird ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen der Landschaftspflegerichtlinien gegeben.
Landwirt, Verband oder Verein, sonstige Person des Privatrechts, Kommune (Stadt- und Landkreis, Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverband), zwischengeschaltete Stellen (Kommune, Verband, Verein oder sonstige Person des Privatrechts), Naturschutzverband oder- verein i. S. d. § 66 NatSchG.
2. Allgemeine Voraussetzungen
- Auf Zuwendungen besteht kein Anspruch.
- Die Zuwendung oder Ausgabe für eine flächenbezogene Maßnahme wird nur gewährt, wenn die der Maßnahme zugrundeliegende Fläche in Baden-Württemberg liegt und der Empfänger der Zuwendung seinen Betriebssitz (bei Privatpersonen seinen Wohnsitz) in einem EU-Mitgliedstaat hat.
- Ein Betrag unter 50,00 EUR je Antrag wird nicht ausbezahlt.
- Eine Zuwendung oder Ausgabe erfolgt nur in einem der nachfolgend genannten Gebiete (Gebietskulisse).
3. Gebietskulisse
- Naturschutzgebiet,
- Landschaftsschutzgebiet,
- Flächenhaftes Naturdenkmal,
- Naturdenkmal als Einzelgebilde,
- Besonders geschütztes Biotop gemäß § 24a NatSchG,
- Geschützter Grünbestand,
- Nicht- Aufforstungsgebiet nach § 25 a LLG (Satzung der Gemeinde),
- NATURA-2000-Gebiet,
- vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum anerkanntes Gebiet mit integrativ wirkendem Naturschutzansatz,
- Gewässerrandstreifen,
- Gebiet einer vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur anerkannten Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur,
- Projektgebiet für Artenschutz, Umgebungs-, Einzugs-, Einfluss- oder Gefährdungsbereich der oben genannten Gebiete unter der Voraussetzung einer von der zuständigen Stelle anerkannten fachlichen Begründung und flächenbezogenen Abgrenzung.
4. Zuwendungsfähige Maßnahmen
Zuwendungsfähige Maßnahmen im Sinne der Richtlinie sind:
Teil A Vertragsnaturschutz
- A1: Extensivierung landwirtschaftlich genutzter Flächen bis zum vollständigen Bewirtschaftungsverzicht
- A2: Wiederaufnahme oder Beibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung,pflegende Bewirtschaftlich nutzbarer Grundstücke
- A3: Pflege einer aus der landwirtschaftlichen Produktion gefallenen Fläche
6. Teil B Biotop- und Artenschutz
- B1: Biotopgestaltung und Artenschutz
- B2: Biotop- und Landschaftspflege
7. Teil C Grunderwerb
- C1: Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts durch Dritte
- C2: Grunderwerb zum Eigentum des Landes
- C3: Entschädigung für die Aufgabe einer Anlage oder deren Verlagerung (Ablösung eines Störfaktors)
8. Teil D Investitionen
- D1: Investition in einem landwirtschaftlichen Betrieb
- D2: Investition zur Inwertsetzung der Kulturlandschaft
- D3: Investition eines Dritten
- D4: Investition des Landes oder einer Einrichtung mit Landesbeteiligung
9. Teil E Dienstleistungen
- E1: Biotopvernetzungskonzeption und Mindestflur
- E2: Dienstleistungen zur Inwertsetzung der Kulturlandschaft
- E3: Dienstleistung zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur
5. Form und Höhe der Zuwendung
Eine Zuwendung nach der Landschaftspflegerichtlinie erfolgt nur, wenn sie nach anderen
Richtlinien des Landes, des Bundes oder der EU nicht möglich ist.
Die Zuwendung wird als Zuschuss und Anteils- oder Festbetragsfinanzierung zur
Projektförderung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuschussfähigen Gesamtkosten.
Diese ergeben sich aus durch Rechnung nachgewiesenen Kosten und unbaren
Eigenleistungen bzw. einem Kostenbeitrag nach vorgegebenen Ausgleichssätzen.
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der beantragten Maßnahme.
Es können Zuwendungen von bis zu 40 % bis 100 % gewährt werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 und § 18 BNatSchG sowie eine
Maßnahme, die auf einer anderen gesetzlichen Vorschrift beruht, werden nicht gefördert.
Bereits bezuschusste Maßnahmen können nicht auf ein Ökokontogutgeschrieben werden.
Anträge für Zuwendungen sind bis spätestens 01.11. eines jeden Jahres in 2-facher
Fertigung an die Untere Naturschutzbehörde zu richten, die aufgrund dieser Anträge ein
Kreispflegeprogramm erstellt. Die Untere Naturschutzbehörde bekommt auf der Grundlage
dieses Programms die Haushaltsmittel zugewiesen.
Für jeden Antragsteller muss eine Unternehmensnummer vorliegen. Sofern Sie vom Landwirtschaftsamt noch keine Unternehmensnummer haben, müssen Sie dem LPR-Antrag auch einen Antrag LW Vergabe einer Unternehmensnummer vorlegen.
Die Bewilligungsbescheide werden dann im Juli an die Antragsteller versandt.
Maßnahmen, die vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen werden, können
nicht gefördert werden.