Das Land Baden-Württemberg erhebt von dem Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, soweit diese Benutzungen der Wasserversorgung dienen.
Der Wasserversorgung dienen alle Gewässerbenutzungen zur Deckung des Wasserbedarfs, zum Beispiel Trinkwasserbedarf, Betriebswasserbedarf, Kühlwasserbedarf, Haushaltswasserbedarf, Wasserbedarf für öffentliche Einrichtungen.
Von der Entgeltpflicht ausgenommen sind zum Beispiel erlaubnisfreie Entnahmen, geringfügige Entnahmen, sowie Entnahmen zur Heizung oder Kühlung von Gebäuden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Entgelt ermäßigt werden.
Die Erhebung einer Abgabe auf die Entnahme von Wasser verfolgt Lenkungsziele. Sie soll unter anderem auf einen sparsamen Umgang mit Wasser hinwirken.
Weitere Informationen zum Wasserentnahmeentgelt finden Sie auf der Internetseite des Umweltministeriums Baden-Württemberg. https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/Schutz-natuerlicher-lebensgrundlagen/wasser/rechtsvorschriften/wasserentnahmeentgelt/ Link