Allgemeine Bedeutung des Artenschutzes
"Die Allgemeinheit hat ein überragendes Interesse daran, dass die Tierwelt in ihrer durch Zivilisationseinflüsse ohnehin gefährdeten Vielfalt nicht nur in der Gegenwart, sondern auch für kommende Generationen erhalten bleibt. Dies gilt verstärkt für solche Arten, die vom Aussterben bedroht sind." (BVerfG, Urt. v. 3.11.1982)
Allgemeiner Schutz von Pflanzen und Tieren
Das Bundesnaturschutzgesetz enthält in § 39 Abs. 1 einen allgemeinen Schutz für Pflanzen und Tiere. Danach ist es verboten,
- wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzten oder zu töten,
- wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen und zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
- Lebenstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Besitz und Handel von geschützten Tier- und Pflanzenarten
Die Entnahme aus der Natur für den internationalen Handel stellt neben der Lebensraumzerstörung eine der Hauptgefährdungen für viele wildlebende Tier- und Pflanzenarten dar. Um diese Arten vor ihrer drohenden Ausrottung zu bewahren, unterliegen sowohl ihr bloßer Besitz als auch der Handel bestimmten Einschränkungen und Pflichten. Die rechtlichen Grundlagen des Artenschutzes sind auf Bundes- und Landesebene im Bundesnaturschutzgesetz und im Naturschutzgesetz Baden-Württemberg geregelt. Daneben gelten eine Vielzahl von internationalen Bestimmungen, wie das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) und EG-Verordnungen.
Besitz- und Vermarktungsverbot:
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten unterliegen grundsätzlich einem Besitz- und Vermarktungsverbot. Welche Tier- und Pflanzenarten zu den besonders geschützten Arten zählen, ist aus verschiedenen Anhängen der EG-Verordnung und der Bundesartenschutzverordnung ersichtlich. Hilfestellung hier gibt das vom Bundesamt für Naturschutz bereitgestellte Wissenschaftliche Informationssystem für internationalen Artenschutz (WISIA) unter www.S2you.com/wisia
Der legale Handel und die Haltung im Privathaushalt ist in streng geregelten Ausnahmefällen möglich. Dass eine dieser Ausnahmen vorliegt, muss durch Genehmigungen, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente nachgewiesen werden.
Bestandmeldung
Jeder, der lebende besonders geschützte Wirbeltiere hält, muss unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere über das Landratsamt Rottweil – Untere Naturschutzbehörde – beim Regierungspräsidium Freiburg schriftlich anzeigen. Nach dieser Bestandsanzeige müssen auch alle Zu- und Abgänge angezeigt werden. Die Anzeigen müssen Angaben über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere enthalten.
Die können sich hierzu den Vordruck Bestandmeldung (siehe unten) herunterladen und ausdrucken.
Weitere Informationen zum EU-Artenschutzrecht erhalten Sie beim Regierungspräsidium Freiburg.