Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg legt mit § 66 LBO und § 67 LBO den Rahmen für die Durchführung von Bauüberwachungen (Baukontrollen) und Bauabnahmen fest.
Demnach kann die Baurechtsbehörde die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung überprüfen und in der Baugenehmigung aber auch noch während der Bauausführung die Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten (z.B. Rohbauabnahme) und die Abnahme der baulichen Anlage nach ihrer Fertigstellung (Schlussabnahme) vorschreiben.
Werden Bauabnahmen vorgeschrieben, so hat der Bauherr rechtzeitig mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind. Hierfür sind der Baugenehmigung entsprechende Meldeformulare beigefügt. Eine Bescheinigung über die Bauabnahme wird auf Verlangen des Bauherrn ausgestellt. Bei Beanstandungen kann die Abnahme durch die Baurechtsbehörde abgelehnt werden.
Wird im Rahmen der Bauüberwachung bzw. der Bauabnahmen festgestellt, dass Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder abgebrochen werden, kann die Baurechtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen (§ 64 LBO). Können bei festgestellten, widerrechtlich erstellten und/oder genutzten Anlagen keine rechtmäßigen Zustände hergestellt werden, kann die Baurechtsbehörde den teilweisen oder vollständigen Abbruch bzw. die Nutzungsuntersagung anordnen (§ 65 LBO).
Gem. § 47 Abs. 3 LBO sind die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und baulichen Anlagen einschl. der Wohnungen zu betreten.
Die Bauabnahmen erfolgen nach den genehmigten Plänen sowie den Bestimmungen der Baugenehmigung. Diese Unterlagen liegen bei der Baurechtsbehörde vor. Unterlagen, Nachweise, Bescheinigungen usw., die in der Baugenehmigung gefordert werden, sind entsprechend zur Bauabnahme vorzulegen.
Kann die Rechtmäßigkeit und/oder die ordnungsgemäße Ausführung einzelner Bauteile bei der baurechtlichen Abnahme aufgrund des Baufortschrittes nicht festgestellt werden, können weitere Nachweise/Bescheinigungen usw. durch Sachkundige und/oder Sachverständige angefordert werden.
Ergeben sich bei der Bauüberwachung und den Bauabnahmen Beanstandungen, werden diese dem Bauherrn schriftlich mit der Aufforderung zur Behebung mitgeteilt.
Über Bauabnahmen ohne Beanstandungen wird dem Bauherrn auf Verlangen eine Bescheinigung (Abnahmeschein) ausgestellt.
Fristen für die Behebung von festgestellten Mängeln bzw. für die Erfüllung von Auflagen werden nach deren Dringlichkeit, insbesondere wenn die Sicherheit von Personen betroffen ist, durch die Baurechtsbehörde festgesetzt.
Bauüberwachung und die angeordneten Abnahmen 1 v. T. der Baukosten, mind. 70,00 Euro
jede weitere Abnahme/Baukontrolle 65,00 Euro - 300,00 Euro