Allgemeine Informationen + Rechtsgrundlage:
Aus Sicht des Naturschutzes sind offene Felsbildungen besonders wertvolle Biotope, die durch § 30 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unmittelbar geschützt sind. Klettern an solchen Felsbildungen ist danach grundsätzlich verboten. Von dem Verbot kann die Untere Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen.
Das Landratsamt Rottweil hat in Form der Allgemeinverfügung vom 10.05.1994 folgende Ausnahmen vom Kletterverbot zugelassen:
Klettern ganzjährig zugelassen:
- "Ruine Falkenstein", Gemarkung Schramberg
- "Ruine Berneck" (Teufelskücke/Berneckfelsen), Gemarkung Schramberg
- "Großer Geißhaldenfelsen", Gemarkung Schramberg
- "Kreuzfelsen", Gemarkung Lauterbach
- "Rabenfelsen", Gemarkung Lauterbach
Klettern eingeschränkt zugelassen:
- "Burbachfelsen", Gemarkung Schiltach-Lehengericht
Zugang nur vom oberhalb gelegenen Waldweg.
Aus Gründen des Tierschutzes gesperrt vom 01.01. bis 30.06. :
- "Mühlefelsen", Gemarkung Hardt
Aus Gründen des Tierschutzes gesperrt vom 01.11. bis 15.03. :
Beim Aufstieg über die Blockschutthalde soll Erosion vermieden werden.