Pflege von Natur und Landschaft - Entfernen von Bewuchs, Räumen von Gräben
Allgemeine Informationen + Rechtsgrundlage:
Nach § 39 Abs. 5 Bundessnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten,
- die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tiere- oder Pflanzenwelt erheblich beeinrächtigt wird,
- Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und ander Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
- Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden, außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
- ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
- behördlich angeordnete Maßnahmen,
- Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderen Zeiten durchgeführt werden können, wenn sie
a) behördlich durchgeführt werden,
b) behördlich zugelassen sind oder
c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
- nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
- zulässige Bauvorhaben, wenn nur gerinfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Maßnahmen sind möglichst schonend durchzuführen.
Das Verbot dient dem Erhalt der Lebensstätten von Tier- und Pflanzenarten und schützt vor allem Vögel in der Brut- und Aufzuchtszeit.
Weitere Ausnahmen können aus Gründen der Verkehrssicherheit oder mangelnder Standsicherheit wegen Krankheitsbefall erteilt werden. Dem formlosen Antrag an die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt ist beizufügen:
- Lageplan
- Gutachten eines Baumsachverständigen oder einer sonstigen sachkundigen Person.
Fällen von Bäumen, die als Naturdenkmal ausgewiesen sind
Generell ist die Entfernung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung des Naturdenkmals führen können, verboten. Ausnahmen von diesem Verbot kann die Untere Naturschutzbehörde zulassen.
Der Eigentümer eines Naturdenkmals dem auch die Verkehrssicherungspflicht und Haftung obliegt, hat vor Durchführung jeglicher Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen einen Antrag auf Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
Fällen von Bäumen im Siedlungsgebiet
Bäume können in Bebauungsplänen als Pflanzbindung unter Schutz gestellt sein oder sich im Geltungsbereich eines geschützten Grünbestandes oder einer Baumschutzsatzung befinden. Nähere Auskünfte sind bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung einzuholen.