1. Zur Erhaltung und Sicherung der Schönheit, Eigenart und Vielfalt der Natur des Landes Baden-Württemberg werden Schutzgebiete verschiedener Kategorien ausgewiesen.
2. Naturschutzgebiete (NSG):
Dies ist die rechtlich höchstwertigste Einstufung. In einem solchen Gebiet gelten für die Grundstückseigentümer bzw. Grundstückspächter oder -nutzer strenge Verbote. Hier gilt es vor allem und in besonderem Maß, die Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit zu erhalten und zu bewahren.
Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder zur Erhaltung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten notwendig ist, werden als Naturschutzgebiete gesichert. Nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und § 26 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG) können Naturschutzgebiete auch wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit von Natur und Landschaft ausgewiesen werden. So sollen die wertvollsten und wichtigsten Biotope eines Naturraums erhalten werden. Insbesondere die gefährdeten Tier- und Pflanzenarten finden in Schutzgebieten Rückzugsräume für eine möglichst ungestörte Entwicklung.
Die Ausweisung von Naturschutzgebieten erfolgt durch die höheren Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung.
Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete werden nach § 29 NatSchG und § 26 BNatSchG zur Erhaltung der natürlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft ausgewiesen. Landschaftsschutzgebiete dienen auch zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie zur Erhaltung oder Verbesserung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter. Mit diesem Instrument können außerdem Gebiete besonderer Bedeutung für die Erholung gesichert sowie Pufferzonen zu Naturschutzgebieten festgelegt werden.
Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten erfolgt durch die unteren Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung.
Naturparke
Naturparke (§ 27 BNatSchG und § 30 NatSchG) stellen großräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung oder mit besonderer Bedeutung für die Regionalentwicklung dar. Sie sollen überwiegend Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiete sein. Hierbei ist es besonders wichtig, die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes einerseits und die Erschließung für Erholungssuchende andererseits aufeinander abzustimmen.
Die Ausweisung von Naturparken erfolgt durch die höheren Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung.
Naturdenkmale
Als Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG und § 31 NatSchG können sowohl Einzelgebilde (z.B. wertvolle Bäume, Felsen, Höhlen) als auch naturschutzwürdige Flächen bis zu 5 ha Größe (z.B. kleinere Wasserflächen, Moore, Heiden) ausgewiesen werden. Ihr Schutzstatus ist mit dem eines Naturschutzgebietes vergleichbar.
Die Ausweisung von Naturdenkmalen erfolgt durch die unteren Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung.
Biosphärengebiete
Biosphärengebiete nach § 25 BNatSchG und § 28 NatSchG umfassen großräumige Kulturlandschaften mit charakteristischer und reicher Naturausstattung, die zu erhalten, zu fördern und zu entwickeln sind. Biosphärengebiete sind Modellregionen, in denen aufgezeigt wird, wie sich Aktivitäten im Bereich der Wirtschaft, der Siedlungstätigkeit und des Tourismus zusammen mit den Belangen von Natur und Umwelt gemeinsam innovativ fortentwickeln können. Biosphärengebiete werden in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen gegliedert und entwickelt. Kernzonen werden dabei wie Naturschutzgebiete, die Pflege- und Entwicklungszonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt.
Die Ausweisung von Biosphärengebieten erfolgt durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg (UVM) per Rechtsverordnung.
Gesetzlich geschützte Biotope
Gesetzlich geschützte Biotope werden in § 30 BNatSchG und § 32 NatSchG genannt und genießen unmittelbaren gesetzlichen Schutz. Es handelt sich dabei um besonders wertvolle und gefährdete Lebensräume, wie z.B. Moore, Nasswiesen und Trockenrasen. Sie werden anhand der Standortverhältnisse, der Vegetation, der Artenzusammensetzung und sonstiger Eigenschaften definiert. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope führen können, sind verboten. Zulässig ist die Durchführung von Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der besonders geschützten Biotope notwendig sind. Außerdem erlaubt sind bestimmte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen und weitere Ausnahmen, die im BNatSchG und im NatSchG festgelegt werden. Gesetzlich geschützte Biotope werden durch die Naturschutzbehörde in Listen und Karten erfasst und registriert. Die Listen und Karten liegen bei der Naturschutzbehörde und den Gemeinden zur Einsicht für jedermann aus.
Natura 2000 - Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete)
Die Verbreitung von Lebensräumen, Pflanzen und Tieren aber auch ihre Gefährdung kennen keine politischen Grenzen. Der gemeinsame Schutz von Natur und Umwelt auf internationaler Ebene ist daher unbedingt notwendig. Die Staaten der Europäischen Union haben sich aus diesem Grund mit der Naturschutzkonzeption Natura 2000 die Erhaltung der biologischen Vielfalt und damit die Bewahrung des Naturerbes in Europa für zukünftige Generationen zum Ziel gesetzt.
Natura 2000 ist eine europäische Naturschutzkonzeption auf Grundlage der EG-Vogelschutzrichtlinie aus dem Jahr 1979 und der FFH-Richtlinie (Fauna = Tierwelt, Flora = Pflanzenwelt, Habitat = Lebensraum) aus dem Jahr 1992. Die Staaten der Europäischen Union haben sich damit die Erhaltung der biologischen Vielfalt in Europa zum Ziel gesetzt und den Aufbau eines zusammenhängenden Netzes europäischer Schutzgebiete beschlossen. Nach Vorgaben der beiden Richtlinien muss jeder Mitgliedstaat daher Gebiete benennen, die für die langfristige Erhaltung von wildlebenden Vogelarten bzw. von europaweit gefährdeten Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten wichtig sind. In Deutschland sind dafür die Bundesländer zuständig. Baden-Württemberg hat Ende 2007 seine Gebietsmeldungen an die EU abgeschlossen. Aktualisierungen bzgl. der Natura 2000-Gebiete erfolgen durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (UVM).
Eine Zusammenfassung der Inhalte und Ziele von Natura 2000 erhalten Sie in der Natura 2000 - Kurzübersicht.
Informationen zu den einzelnen Natura 2000 Schutzgebieten finden Sie im Daten- und Kartendienst der LUBW.
In den geschützten Gebieten gibt es Einschränkungen und Verbote. Ausnahmen hiervon kann die Untere Naturschutzbehörde zulassen. Bevor Sie Maßnahmen in geschützten Gebieten durchführen, fragen Sie vorher das Landratsamt Rottweil - Untere Naturschutzbehörde, ob eine Erlaubnis, Ausnahmegenehmigung oder Befreiung erforderlich ist.
Weitere Informationen zu den einzelnen Schutzgebieten erhalten Sie unter http://www.lubw.baden-württemberg.de/servlet/is/11385
Der Landkreis Rottweil beherbergt eine Reihe einzigartiger Schutzgebiete und Naturdenkmäler, von denen viele nicht nur ökologisch bedeutsam, sondern auch touristisch interessant sind.
Statistik der Schutzgebiete im Landkreis Rottweil
Gesamtfläche des Landkreises: 76.943 ha
Gebiet Anzahl Größe/ha/Flächenanteil
Naturschutzgebiete 10 / 436,30 /0,57 %
Landschaftschutzgebiete 40 / 6983,96 /9,08 %
Flächenhafte Naturdenkmale 21 / 42,20 / 0,005 %
FFH-Gebiete 9 / 5990,87 / 7,79 %
Vogelschutzgebiete 6 / 3420,77 / 4,45 %
Naturpark 1 / 24187,23 / 31,44 %
Einzelne Schutzgebietskategorien können sich überlagern.