Wer mit einer Zeltverleihfirma einen Mietvertrag abschließt, muss sich daher das Prüfbuch vorlegen lassen und klären, ob für das Zelt eine gültige Ausführungsgenehmigung vorliegt.
Wer ein Festzelt oder einen sonstigen Fliegenden Bau aufstellt oder aufstellen lässt muss beachten, dass gem. § 69 Abs. 6 LBO sämtliche Fliegenden Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, unbeschadet anderer Vorschriften grundsätzlich nur in Gebrauch genommen werden dürfen, wenn ihre Aufstellung dem Kreisbauamt als zuständige Baurechtsbehörde unter Vorlage der vollständigen Unterlagen (Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung) rechtzeitig angezeigt wurde.
Es besteht also für Fliegende Bauten grundsätzlich eine Anzeige-/Anmeldepflicht!
Die zur Anmeldung notwendigen vollständigen Unterlagen sind:
- Das gültige Prüfbuch,
- die dazugehörigen Ausführungszeichnungen mit statischem Nachweis
Die Baurechtsbehörde kann des Weiteren die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen (§ 69 Abs. 6 LBO).
Ohne vollständiges Vorliegen der oben genannten Unterlagen können Fliegende Bauten aber nicht vorschriftsgemäß abgenommen werden.
Wer also die Zeltpapiere dem Kreisbauamt nicht rechtzeitig vorlegt, (mindestens 2 Tage vor Abnahmetermin) kann nicht mit einer Abnahme des Zeltaufbaus bzw. sonstiger Fliegender Bauten rechnen.