Für die Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer ist eine Planfeststellung erforderlich (§ 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz -WHG-).
Soweit es sich um einen nicht UVP-pflichtigen (UVP = Umweltverträglichkeitsprüfung) Gewässerausbau handelt, kann hierfür auch eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).
Unter den Begriff Gewässerausbau fallen zum Beispiel die Verlegung von Gewässern, Renaturierungsmaßnahmen, Verdolungen, Dammbauten.
Beim Planfeststellungsverfahren handelt es sich um ein umfangreiches Verwaltungsverfahren (§§ 72 ff Landesverwaltungsverfahrensgesetz -LVwVfG-). Im Rahmen dieses Verfahrens ist eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung und gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) durchzuführen.
Für eine Plangenehmigung kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden.
1.1
Zuständige Behörde
Landratsamt Rottweil, Umweltschutzamt
1.2
Notwendige Unterlagen
Formloser Antrag
Übersichtslageplan (M 1: 2.500)
Lageplan (M 1: 500), beglaubigter Auszug aus dem Liegenschaftskataster
Die Unterlagen sind mindestens in 4-facher Ausfertigung beim Umweltschutzamt einzureichen.
1.3
Rechtliche Grundlagen
§ 68 Wasserhaushaltsgesetz
2.0
Bauen am Gewässer
Wer Bauten oder Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern (zum Beispiel Bach, Fluss, See) errichten, betreiben oder wesentlich ändern will, benötigt hierfür nach § 28 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung, wenn dadurch der Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigt oder die Fischerei gefährdet oder behindert werden können.
Zu den Bauten und Anlagen zählen unter anderem Gebäude, Brücken, Stege, Überfahrten, Kreuzungen, kleinere Verdolungen, Ufermauern und Treppen.
2.1
Erlaubnisverfahren nach § 93 W
Sofern das Vorhaben auch einer Baugenehmigung bedarf, wird diese zusammen mit der wasserrechtlichen Erlaubnis erteilt (§ 84 Abs. 3 WG)
2.2
Notwendige Unterlagen
Formloser Antrag
Übersichtslageplan (Maßstab 1 : 25.000)
Lageplan (Maßstab 1 : 500), beglaubigter Auszug aus dem Liegenschaftskataster
Erläuterungsbericht, Baubeschreibung
Bauzeichnungen (Ansichten, Längs- und Querschnitte)
Die Unterlagen sind mindestens in 4-facher Ausfertigung einzureichen.
2.3
Rechtliche Grundlagen
§ 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m.
§ 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
1.0
Gewässerausbau
Für eine Planfeststellung beträgt die Gebühr zwischen 50,00 Euro und 30.000,00 Euro. Für eine Plangenehmigung zwischen 50,00 Euro und 15.000,00 Euro.
2.0
Bauen am Gewässer
Die Gebühr für die wasserrechtliche Erlaubnis beträgt mindestens 150,00 Euro.
Zuständigkeiten
Strukturmaßnahmen, Renaturierungen
Telefon-Nr.:
Städte/Gemeinden
1.
0741 244-393
Westliches Kreisgebiet: Aichhalden, Deißlingen, Dunningen, Eschbronn, Hardt, Lauterbach, Schenkenzell, Schiltach, Schramberg, Zimmern o. R.