Erddeponien sind oberirdische Deponien zur Ablagerung von unbelastetem Bodenaushub.
Sie können nur durch den Landkreis oder durch Gemeinden/Städte, denen die Beseitigung von Erdaushub übertragen wurde, errichtet und betrieben werden.
Der Landkreis und die Gemeinden/Städte können auch Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen (§ 22 KrWG).
Erddeponien werden derzeit in folgenden Gemeinden/Städten vorgehalten (Stand: 02.2021):
Dornhan, Dunningen, Fluorn-Winzeln, Hardt, Oberndorf a. N., Schramberg, Sulz a. N., Villingendorf, Zimmern o. R.
Auskünfte über die Anlieferungsmodalitäten erhalten Sie bei der jeweiligen Gemeinde/Stadt.
Von der Erddeponie sind sonstige Auffüllungen und Aufschüttungen abzugrenzen, die grundsätzlich einer baurechtlichen oder naturschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Bei der Unterscheidung ist von Bedeutung, ob die Auffüllung oder Aufschüttung einem wirtschaftlich anzuerkennenden Zweck oder nur der reinen Deponierung dient. Bei einer Verfüllung einer Geländemulde zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit oder der Bebaubarkeit ist nicht von der Errichtung einer Erddeponie auszugehen.
Neben der Ablagerung auf Erddeponien wird unbelasteter Bodenaushub im Rahmen der Rekultivierung auch zur Verfüllung von ehemaligen Abbaustätten (zum Beispiel Steinbrüche und Kiesgruben) verwendet.