Hilfe für junge Volljährige
Auch über die Volljährigkeit hinaus kann die Jugendhilfe jungen Menschen Hilfe anbieten. Fehlende Selbständigkeit oder Eigenverantwortlichkeit, gestörte Beziehungen zum Elternhaus und zum sozialen Umfeld sind häufig Ausdruck einer noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung. Manchmal besteht deswegen für den jungen Volljährigen die Gefahr des Abgleitens in extreme soziale Problemlagen.
Ist der junge Volljährige zur aktiven Mitwirkung bei der Veränderung seiner Lebenssituation bereit und kann ihm in absehbarer Zeit mit den Mitteln der Jugendhilfe geholfen werden, so soll ihm die erforderliche pädagogische und damit verbundene therapeutische Hilfe angeboten werden. Ziel hierbei ist die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung. Hilfe, ausschließlich zur Sicherung der Unterkunft und der wirtschaftlichen Situation ist nicht Aufgabe der Jugendhilfe.
Rechtsgrundlage:
§ 41 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz):
(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgaben, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.