Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
Mitwirkung bei der Sorgerechtsregelung vor den Familiengerichten
Wenn Eltern sich trennen, ist dies für die Familie in der Regel mit Belastungen und einer Neuorientierung verbunden, Kinder bleiben hiervon nicht unberührt. Für deren Entwicklung ist es erfahrungsgemäß am besten, wenn Eltern weiterhin einvernehmlich für die Kinder handeln. Durch die veränderte Lebenssituation, die oft mit Krisen verbundene Trennung, verschiedene Wohnorte und durch vielleicht ins Stocken geratene Gespräche, ist dies manchmal leichter gesagt als getan.
Das Jugend- u. Versorgungsamt Rottweil will den Müttern und Vätern - bereits vor der Trennung - durch Beratung helfen, ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen und Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen. Entscheiden sich die Eltern jedoch für eine Trennung oder eine Scheidung, unterstützt das Jugendamt die Familie, möglichst einvernehmliche Konzepte im Sinne der Kinder zu finden.
Mit der Scheidung muss nicht zwangsläufig über die elterliche Sorge für gemeinsame, minderjährige Kinder entschieden werden. Im Regelfall bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge und nur auf Antrag wird vom Familiengericht über die Alleinsorge befunden. Es ist Aufgabe des Jugend- und Versorgungsamtes, neben der Beratung der Eltern in Fragen der Partnerschaft, Erziehung, Trennung und Scheidung, diese bei der Erarbeitung einer einvernehmlichen Lösung zu unterstützen. Die Beratung erfolgt auf freiwilliger Basis und stellt keine Rechtsberatung dar.
Nach telefonischer Kontaktaufnahmen klären wir gemeinsam, ob zunächst weitere Informationen benötigt werden oder ob direkt ein Gespräch vereinbart werden soll.
Ist das Familiengericht mit Maßnahmen, welche die Sorge für die Person für Kinder und Jugendlichen betreffen, befasst, so wirkt das Jugend- u. Versorgungsamt in diesem Verfahren mit. Es unterrichtet über den bisherigen Beratungsprozess und erbrachte Leistungen. Es bringt die erzieherischen und sozialen Hintergründe zur Entwicklung der Minderjährigen ein und schlägt dem Familiengericht weitere Möglichkeiten der Unterstützung vor.