Kommunale Altlasten
Viele Kommunen (Städte und Gemeinden) sind Verursacher oder Eigentümer von Altlasten und somit zuständig für die Gefahrenabwehr. In diesen Fällen, also bei kommunalen Altlasten, leisten das Land Baden-Württemberg in Verbindung mit den Kommunen durch die Einrichtung eines gemeinsamen Fonds (Altlastenfonds) finanzielle Hilfe bei der Erkundung und Sanierung. Können die Kommunen ausschließlich als sogenannte Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, müssen sie grundsätzlich vor dem 01.01.2001 Eigentümer geworden sein.
Regel-Förderung:
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Orientierende Untersuchung 100 %
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Detailuntersuchung 50 %
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Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung 50 %
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Sanierungsmaßnahmen *) 60 %
*) Bagatellgrenze/Förderuntergrenze beträgt 25.000,00 Euro.
Private Altlasten
Für die Erkundung privater Altlasten gelten Sonderregelungen. Eine Förderung kann nur die Kommune für die orientierende Untersuchung im Rahmen der Innenentwicklung beantragen.
Sanierungen sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Obige Ausführungen stellen nur einen sehr gerafften Auszug aus der Förderrichtlinien Altlasten -FrAl- vom 25. 03.2014, Aktenzeichen: 5-8907.00/5 (GABl.) dar. Im speziellen Fall sind entsprechende Details in der Richtlinie nachzulesen. Wir empfehlen Ihnen, die Einzelheiten im speziellen Fall, mit dem Landratsamt, Umweltschutzamt abzusprechen.