Altlasten sind
- Altablagerungen, (insbesondere ehemalige Müllkippen) Grundstücke auf denen Abfälle abgelagert worden sind und Ähnliches
und
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren hervorgerufen werden.
Es können hierbei Gefahren für die Schutzgüter Boden, Nutzpflanze, Mensch, Oberflächengewässer und Grundwasser entstehen.
Altlastverdächtige Flächen sind
Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder sonstige Gefahren besteht. Es wurde noch nicht bestätigt, dass eine Gefährdung für die Schutzgüter beziehungsweise die Umwelt vorliegt.
Maßstab für die Feststellung, ob eine Gefahr vorliegt, ist grundsätzlich die Überschreitung der in der Bundes-Bodenschutz-Verordnung festgelegten Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls.
Adäquat zu Altlasten und altlastverdächtigen Flächen werden insbesondere akute Schadensfälle zum Beispiel in einem laufenden Betrieb als schädliche Bodenveränderungen (Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen die geeignet sind Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen) beziehungsweise als Verdachtsflächen bezeichnet.
Funktionen und Aufgaben des Landratsamtes
Das Landratsamt ist untere Abfallrechts-, Wasser- und Bodenschutzbehörde und arbeitet mit denjenigen, die eine Altlast erkunden beziehungsweise sanieren, zusammen; hierzu werden Fachbüros eingeschaltet, welche Erkundungen und Sanierungen planen und durchführen. Das Landratsamt berät die Grundstückseigentümer bei der Sanierung.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen sind das Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17.03.1998 (BBodSchG, Bundesgesetzblatt Teil I, S. 502) und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, BGBl. I S.1554) vom 12.07.1999. Desweiteren das Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG, GBl. S. 908) vom 14.12.2004.
Im BBodSchG ist unter anderem festgelegt, welche Anforderungen an die Erkundung und Sanierung von Altlasten zu stellen sind und wer zur Altlastensanierung verpflichtet ist.
Bodenschutz- und Altlastenkataster
Altlasten – unbewältigte Hinterlassenschaften aus dem allzu sorglosen Umgang mit Chemikalien und Abfällen in der Vergangenheit. Flächendeckende historische Erhebung altlastverdächtiger Flächen Altablagerungen (ehemalige Müllplätze) und Altstandorte (stillgelegte Industrie- und Gewerbebetriebe).
Auch im Landkreis Rottweil wurden in den vergangenen Jahren private und kommunale Bauherren unerwartet mit unliebsamen Überraschungen konfrontiert. Um bisher nicht bekannte altlastverdächtige Flächen möglichst vollständig zu erfassen, deren Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt zu ermitteln und den sich daraus ergebenen Handlungsbedarf abzuschätzen, wurde im Auftrag des Landratsamtes im Einvernehmen mit den Kommunen für den gesamten Landkreis Rottweil eine flächendeckende historische Erhebung altlastverdächtiger Flächen (HISTE) durchgeführt.
Hierbei wurden sämtliche altlastenverdächtige Flächen systematisch bis zur Gegenwart (Dezember 2011) erfasst und in einem Altlastenkataster dokumentiert. Das Altlastenkataster wird im Landratsamt Rottweil geführt.
Die Erhebung ist die erste Stufe einer mehrstufigen Vorgehensweise in der Altlastenbearbeitung. Technische Untersuchungen vor Ort, wie Bohrungen, Analysen usw. finden noch nicht statt. Das heißt, es handelt sich bei den erhobenen Flächen um Verdachtsflächen mit einem noch relativ niedrigen Kenntnisstand. Informationen über tatsächliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor (allein das Wissen um einen Müllplatzstandort oder um eine Firma/Branche mit dem branchentypischen Einsatz gefährlicher Stoffe reicht aus, um einen Verdacht zu begründen; über den tatsächlichen Einsatz und tatsächliche Umweltverunreinigungen gibt es in dieser Phase jedoch oft noch keine Kenntnisse).
Zu beachten ist dabei, dass grundsätzlich nur Firmenstandorte erfasst worden sind, die bis Dezember 2011 geschlossen waren. Durch Anlagen- und Betriebsstillegungen oder Umnutzung entstehen laufend neue Altstandorte. Eine Fortschreibung der Daten ist daher notwendig.
Zweck der Erhebung
Erhalt aktueller Informationen zur Altlastensituation:
Damit mögliche Gefahren für den Menschen und die Umwelt rechtzeitig erkannt und abgewehrt werden können.
Bereitstellung des Katasters der altlastverdächtigen Flächen:
- Zur Information der Grundstückseigentümer
- Als Grundlage für die Altlastenbearbeitung durch die Behörden und Fachbüros
- Als Planungsgrundlage für die Bauleitplanung der Städte und Gemeinden
- Zur Überprüfung von Baugrundstücken vor deren Bebauung (Vermeidung von Überraschungsaltlasten)
Anzahl der Flächen im Bodenschutz- und Altlastenkataster
- Etwa 450 Altablagerungen
- Etwa 750 Altstandorte
Einstufungskategorien
Auf der Grundlage der Erhebungsergebnisse wurde eine Bewertung der erhobenen Flächen vorgenommen. Diese Bewertung ist eine Abschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Gefahrverdachtes und stellt den Handlungsbedarf in einer von drei Stufen fest.
Diese Stufen sind:
1.0 |
A-Fälle |
Ausscheiden und Archivieren – Gefahrverdacht aus vorliegenden Daten nicht bestätigt, eine größere Gefährdung ist von diesen Flächen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten, kein weiterer Handlungsbedarf. |
2.0 |
B-Fälle |
Belassen – weitere Bearbeitung zurückgestellt; wird insbesondere bei Veränderungen am Grundstück (Grabungen, Neubau, Abbruch, Nutzungsänderung oder Ähnliches) aufgegriffen und vom Landratsamt, Umweltschutzamt neu beurteilt, gegebenenfalls aufgrund konkreter Erkundungsmaßnahmen. |
3.0 |
Orientierende Untersuchungsfälle (OU-Fälle) |
Weiterer Erkundungsbedarf – eine weitere nun technische Erkundung wird empfohlen. Bei diesen Fällen ist die Wahrscheinlichkeit einer relevanten Belastung größer als bei B-Fällen. |
Die Weiterbearbeitung der OU-Fälle wird sukzessive über das Landratsamt veranlasst (Gefahrenverdachtserkundung). Das Landratsamt informiert die Eigentümer der betroffenen Grundstücke rechtzeitig über das weitere Vorgehen. Unabhängig hiervon hat spätestens bei Veränderungen auf dem Grundstück eine Neubeurteilung durch das Landratsamt, Umweltschutzamt zu erfolgen.
Bestätigt sich der Verdacht, sind weitere Detailuntersuchungen und gegebenenfalls Sanierungsmaßnahmen durch den Pflichtigen zu veranlassen.
Bei B- und OU-Fällen ist bauleitplanungsrechtlich (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) eine Relevanz gegeben.
Für kommunale OU-Fälle können die Städte und Gemeinden – in Absprache mit dem Landratsamt, Umweltschutzamt – grundsätzlich einen entsprechenden Förderantrag stellen, gegebenenfalls auch für B-Fälle. Private Fälle sind im Einzelfall mit dem Landratsamt, Umweltschutzamt abzusprechen.