Eine Versammlung oder ein Aufzug unter freiem Himmel ist nach § 14 des Versammlungsgesetzes anmeldepflichtig, wenn eine Mehrheit von Menschen zu dem Zwecke der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung zusammenkommt.
Dabei ist unerheblich, ob die Versammlung an einem festen Ort abgehalten wird oder in Form eines Aufzuges von einem Ort zum anderen Ort verlaufen soll.
Zuständigkeit:
Kreisangehörige Gemeinden ohne die Großen Kreisstädte Rottweil und Schramberg.