wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Ihnen oder einer anderen Person aus Ihrer Familie steht an einem anderen Ort zur Verfügung:
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit
mindestens 15 Stunden wöchentlich und
einem Einkommen von mindestens 820 Euro monatlich oder
ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes Einkommen oder
ein Ausbildungs- oder Studienplatz.
Oder:
Eine andere Person aus Ihrer Familie lebt an einem anderen Wohnort.
Andere Personen aus Ihrer Familie sind ausschließlich:
Ihr Ehegatte,
Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder
Ihr minderjähriges Kind, mit dem Sie verwandt sind und als Familie zusammenleben oder zusammengelebt haben.
Ebenso muss eine Wohnsitzauflage aufgehoben werden, um eine Härte zu vermeiden.
Das ist vor allem der Fall, wenn
nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe mit Ortsbezug beeinträchtigt würden, zum Beispiel die Förderung in Einrichtungen der Tagespflege oder Kindertagespflege,
aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
für Sie aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
Die erforderlichen Unterlagen hängen von dem Grund Ihres Umzugswunsches ab.
Sie müssen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Wohnsitzauflage nachweisen.
Es gibt keine Frist.
Die Bearbeitung ist abhängig vom Einzelfall und kann mehrere Wochen dauern.