Aktuell ist für dieses Anliegen leider noch kein Online-Prozess verfügbar.
?Leider können aktuell aufgrund der komplexen Prozesse noch nicht alle Anträge und Dienstleistungen komplett digitalisiert und als Online Prozess angeboten werden.
Alternativ stehen Ihnen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.
Er beträgt ab dem 01.01.2023 monatlich
für Kinder unter sechs Jahren: EUR 187,00
für Kinder von sechs bis elf Jahren: EUR 252,00
für Kinder zwischen zwölf und siebzehn Jahren: EUR 338,00
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind achtzehn Jahre alt wird.
Hinweis: Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von der unterhaltspflichtigen Person zurück.
Der unterhaltspflichtige Elternteil
kommt den Zahlungsverpflichtungen nicht nach,
ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
ist verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.
Das Kind
erhält keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge die unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhalts liegen,
lebt in Deutschland
bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt,
Besondere Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn
das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht wie beispielsweise ALG II oder
durch den Unterhaltsvorschussbezug die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
der alleinerziehende Elternteil zwar Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB ) II bezieht, aber ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:
Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet wieder.
Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.
Sie müssen den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder es sich zuschicken lassen. Antragsformulare erhalten Sie, je nach Angebot des Jugendamts, auch im Internet.
Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen. Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig.
Den Vorschuss können Sie nicht online, per E-Mail oder Fax beantragen.
Personalausweis oder Reisepass
Geburtsurkunde des Kindes
Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
wenn vorhanden:
Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil
Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
bei Kindern über zwölf Jahren: aktueller Bescheid über Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter-Bescheid)
bei Kindern über 15 Jahren:
Schulbescheinigung
Einkommensnachweise, sofern vorhanden
keine
keine
Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie innerhalb der auf dem Bescheid angegebenen Frist bei der Behörde Widerspruch einlegen. Wird Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie wie im Widerspruchsbescheid erläutert Klage erheben.