Reise in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens
Reisen Sie in Mitgliedstaaten des Schengen-Raum, wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihre Arzt um von dort die Bescheinigung zu erhalten (sog. Bescheinigung nach Artiel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens).
Diese Bescheinigung müssen Sie von Ihrem Gesundheitsamt beglaubigen lassen und auf Ihrer Reise mitnehmen. Die Bescheinigung ist maximal 30 Tage gültig.
Zum Schengen Raum gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn
Reise in Nicht-Schengen-Staaten
Für Reisen in Länger außerhalb des Schengen-Raums bestehen keine international gültigen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln.
Es wird folgendes Vorgehen empfohlen:
Lassen Sie sich vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen, welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch das örtliche Gesundheitsamt zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen.
Zudem sollten Sie sich unbedingt vor Reiseantritt über die Rechtslage des Ziel- oder Transitlandes informieren. Einige Länder verlangen zusätzlich eine Importgenehmigung, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell
Das Internationale Suchtstoffkontrollamt hat auf seiner Internetseite einen Bereich für Informationen geschaffen, in dem die Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten zusammengestellt werden. https://www.incb.org/incb/en/travellers/index.html